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Unbare Zahlungsmittel; Ausspähen; Vorbereitungsdelikte
§§ 108, 119a, 126c, 147, 241a, 241c, 241e, 241h StGB
Stricker, Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels (§ 241h StGB) – Problematische Vorverlagerung der Strafbarkeit? JSt 2017, 104
Der Beitrag beschäftigt sich mit den in den letzten Jahren verstärkt beobachteten Trends des „Phishing“ und „Skimming“ sowie der Schaffung eines neuen Straftatbestandes – § 241h StGB – durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015, der diese Verhaltensweisen unter Strafe stellt. Dabei soll der Schutz der Daten eines unbaren Zahlungsmittels gewährleitet werden. Der Autor analysiert die Auslegungsfragen der Begriffe „Daten eines unbaren Zahlungsmittels“ sowie „Ausspähen“ und untersucht die Ausgestaltung des notwendigen Vorsatzes, der Möglichkeit eines Versuchs und der Qualifikationen gem § 241h Abs 2 StGB. Des Weiteren wird auf die Privilegierung der Begehung im Familienkreis (§ 166 StGB), die tätige Reue (§ 241h Abs 3 StGB) und mögliche Konkurrenzen eingegangen.