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ZWF 3, Mai 2017, Seite 130

Antrag auf Konteneinschau

ZWF 2017/36

§ 8 KontRegG

/2017

Der Antrag auf Konteneinschau gem § 8 KontRegG ist vom Finanzamt entsprechend zu begründen. Insbesondere ist darzulegen bzw nachzuweisen, warum Zweifel an bestimmten näher zu bezeichnenden Angaben der Abgabepflichtigen bestehen und wie diese Zweifel zu begründen sind. Sind schon etwaige Zweifel an Angaben der Abgabepflichtigen nicht dargelegt und begründet, fehlt es auch an der Darlegung, ob und warum die begehrten Auskünfte geeignet wären, die Zweifel aufzuklären, und warum zu erwarten sei, dass der mit den Auskunftserteilungen verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden der genannten Kreditinstitute nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stünde. Ein Verbrauch des Antragsrechts nach § 8 KontRegG ist mit einer abweisenden Entscheidung des BFG (vgl § 9 KontRegG) nicht eingetreten.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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