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ZWF 3, Mai 2017, Seite 113

Sicherstellung; Ausfolgerung; Verfügungsmacht

ZWF 2017/28

§ 114 Abs 2 StPO

; RIS-Justiz RS0131296

In § 114 Abs 2 StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oder Ähnlichem iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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