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ZVers 6, November 2020, Seite 342

Lebensversicherung: Verzinsung zurückzuzahlender Prämien beim Spätrücktritt

§ 165a VersVG

1. Im Grundsatz steht das Unionsrecht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen drei Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst nicht beeinträchtigt.

2. Nur wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprochen hat und er durch die Verjährung der Vergütungszinsen am Rücktritt gehindert worden sein sollte, ist die dreijährige Verjährungsfrist nicht anzuwenden.

Hinweis:

Vgl auch ; , 7 Ob 14/20i; , 7 Ob 88/20x (Folgeentscheidungen zu ; , 7 Ob 11/20y).

Rubrik betreut von: Martin Ramharter
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