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ZVers 6, November 2020, Seite 338

Lebensversicherung: Spätrücktritt bei unrichtiger Belehrung über die Rücktrittsfrist

§ 165a VersVG

Der Versicherungsnehmer wurde über seine Rücktrittsmöglichkeit insofern fehlerhaft und irreführend belehrt, als ihm zwei unterschiedliche Fristen für den Rücktritt genannt wurden. Dies war geeignet, ihn zwischen dem 15. und dem 30. Tag nach Vertragsabschluss zur irrigen Auffassung zu verleiten, dass die Rücktrittsfrist bereits abgelaufen sei, und ihn damit vom eigentlich noch zulässigen Rücktritt abzuhalten. Damit wurde dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben. Die hier vorliegende irreführende Belehrung steht dem Beginn des Fristenlaufs entgegen und führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht.

Der Kläger suchte im Jahr 2005 im Zusammenhang mit einem Hausbau eine geeignete Kreditfinanzierung. Ein Bekannter, der bei der Beklagten tätig war, vermittelte ihm den Kontakt zu einer Bank, die ihm einen Schweizer-Franken-Kredit mit Endfälligkeit und Ansparung in Form einer fondsgebundenen Lebensversicherung empfahl. Die Absicht des Klägers war allein darauf gerichtet, den geforderten Tilgungsträger für das Finanzierungsmodell der Bank zu erfüllen, um...

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