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ZVers 6, November 2020, Seite 332

Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalles

Art 2.3 und Art 10.6 ARB 2000

Nach Art 2.3 ARB 2000 liegt der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vor, wenn einer der Beteiligten begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Es bedarf daher eines gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens eines Beteiligten, das als solches nicht sofort oder nicht ohne Weiteres nach außen zu dringen braucht. Ein Verstoß ist ein tatsächlich objektiv feststellbarer Vorgang, der immer dann, wenn er auch wirklich vorliegt oder ernsthaft behauptet wird, den Keim eines Rechtskonflikts in sich trägt, der zur Aufwendung von Rechtskosten führen kann.

Zwischen den Streitteilen bestand von bis zum ein Rechtsschutzversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2000), zugrunde liegen. Die ARB 2000 lauten auszugsweise:

„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?

1. Im Schadenersatz-Rechtsschutz (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1) und bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gemäß Artikel 24.2.3 gilt als Versicherungsfall das dem Anspruch zugrunde liegende Schadense...

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