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Rechtsschutzversicherung: Keine Deckung von Streitigkeiten mit dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer
RSS-E 32/20
1. Die Wohlfahrtsfonds diverser freier Berufe (wie insbesondere auch jene der Ärzte) üben zwar gewisse Funktionen einer Sozialversicherung aus, „Versicherungsträger“ sind dabei jedoch nicht die Sozialversicherungsträger, sondern die jeweiligen Kammern der betreffenden Freiberufler.
2. Daher scheidet bei einer Auslegung des Art 22 ARB 2010 eine Deckung von Streitigkeiten mit dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer aus.
Eine rechtsschutzversicherte Ärztin ist seit vielen Jahren ärztliche Leiterin eines Ambulatoriums. Sie wird nunmehr auch zur kaufmännischen Leiterin bestellt und nimmt nur mehr in untergeordnetem Ausmaß ärztliche Tätigkeiten vor. Sie stellte daher einen Antrag an den zuständigen Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer, dass nur ein Teil ihres Bezugs als Bemessungsgrundlage für ihren Beitrag an den Wohlfahrtsfonds herangezogen werde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid abgewiesen. Für die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht begehrt die Frau Rechtsschutzdeckung.
Vereinbart sind die ARB 2010, die auszugsweise lauten:
„Artikel 22 – Sozialversicherungs-Rechtsschutz
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2. Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherun...