Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Lebensversicherung: Kein Spätrücktritt bei Einräumung eines zusätzlichen 31-tägigen Rücktrittsrechts
Durch ein unabhängig von § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) vom Versicherer gegebenenfalls zusätzlich eingeräumtes Rücktrittsrecht kann sich der Versicherungsnehmer nicht beschwert und insbesondere auch nicht als an der effektiven Wahrnehmung seines Rücktrittsrechts nach § 165a Abs 1 VersVG (alte Fassung) behindert erachten.
Der Kläger begehrt vom beklagten Versicherer aufgrund eines sogenannten Spätrücktritts nach § 165a VersVG (alte Fassung) wegen unrichtiger Belehrung über das Rücktrittsrecht von drei Lebensversicherungsverträgen, für die er die Anträge am , am und am unterfertigt hatte, die Prämienrückzahlung. Die Versicherungsanträge enthielten jeweils die Belehrung:
Es besteht ein Rücktrittsrecht von 30 Tagen ab Zustandekommen des Vertrages.“
Aus der Begründung des OGH:
Der Kläger zeigt in seiner Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Frage der Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG (alte Fassung) durch Entscheidungen des Fachsenats bereits beantwortet und daher nicht (mehr) als erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO einzustufen:
1. Der Kläger hat in den von ihm unterfertigten Versicherungsanträgen jeweils eine Rechtsbelehrung (unter anderem) zu § 165a Abs 1 VersVG (alte...