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ZVers 6, November 2020, Seite 341

Lebensversicherung: Kein Spätrücktritt bei Schriftformerfordernis

§ 165a VersVG

Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG (in der Fassung BGBl I 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.

S. 342 Hinweis:

Vgl auch ; , 7 Ob 79/20y; , 7 Ob 103/20b (Folgeentscheidungen zu ; RIS-Justiz RS0132997)

Rubrik betreut von: Martin Ramharter
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