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Lebensversicherung: Kein Spätrücktritt bei Schriftformerfordernis
Ein allfälliges Verlangen des Versicherers nach einer schriftlichen Ausübung des Rücktritts nach § 165a Abs 1 VersVG (in der Fassung BGBl I 1997/6) ist keine relevante Erschwernis dieses Rücktrittsrechts, die dessen unbefristete Ausübung erlauben würde.
Vgl auch ; , 7 Ob 79/20y; , 7 Ob 103/20b (Folgeentscheidungen zu ; RIS-Justiz RS0132997)