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ZVers 6, November 2020, Seite 345

Unfallversicherung: Nachweis des Versicherungsfalles

Art 6 AUVB 2012

Ob der Versicherungsnehmer zumindest Umstände dargetan hat, die die Möglichkeit eines Unfalls naheliegend erscheinen lassen, und ob der Versicherer gegebenenfalls den vom Versicherungsnehmer erbrachten Anscheinsbeweis erschüttern konnte, sind typische Einzelfallbeurteilungen.

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem die Allgemeinen Bedingungen für den Premium-Unfallschutz (AUVB 2012) zugrunde lagen. Diese lauten auszugsweise:

„Artikel 6 – Was ist ein Unfall?

1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendesEreignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. ...

2. Als Unfall gelten auch:

2.1. Verrenkungen von Gliedern sowie Zerrungen und Zerreißungen von an Gliedmaßen und an der Wirbelsäule befindlichen Muskeln, Sehnen, Bändern und Kapseln sowie Meniskusverletzungen infolge plötzlicher Abweichung vom geplanten Bewegungsablauf.

...“

Die Vorinstanzen gingen übereinstimmend davon aus, dass der Kläger das Vorliegen eines Unfalls im Sinn des Art 6.2.1 AUVB 2012 nicht habe erweisen können.

Das Berufungsgericht sprach über Zulas...

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