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ZVers 6, November 2020, Seite 352

Eigenheimversicherung: Verstopfung am Hauptkanal

ZVers Redaktion

RSS-E 33/20

Der Begriff „Verstopfung“ bezieht nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf eine nahezu vollständige Abdichtung einer Öffnung (in diesem Fall eines Rohres), welche das Eindringen oder Entweichen von Flüssigkeiten oder Gasen verhindert.

Der Versicherungsnehmer meldet einen „Rohrbruch samt Verstopfung am Hauptkanal“. Der Sachverständige stellt mehrere Schäden fest. Beim nunmehr strittigen Schaden wird eine Senkung im Kanal festgestellt, wodurch es zu einem Rückstau kommt.

Vereinbart sind die Allgemeinen Bedingungen für die Eigenheimversicherung (ABE 2013), deren Art 14 auszugsweise lautet:

„Artikel 14 – Versicherte Schäden und Gefahren; Ausschlüsse

...

4. Leitungswasser

4.1. Versicherte Gefahren

...

4.1.3. Bruch an Leitungswasser führenden Rohrleitungen ohne Rücksicht auf die Entstehungsursache

...

4.1.5. Verstopfungen der Ableitungsrohre

...“

Der Versicherer geht von einem Verlegefehler des Kanals aus und lehnt die Deckung ab. Der Versicherungsnehmer begehrt jedoch Deckung, weil eine „Verstopfung“ vorliege.

Der Antragsgegner hat am Schlichtungsverfahren teilgenommen.

RSS-Empfehlung:

Der Antrag, der antragsgegnerischen Versicherung die Zahlung von 3.064,97 € aus der Eigenheimversicherung ....

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