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ZVers 6, November 2020, Seite 330

Haftpflichtversicherung: Gefahren des täglichen Lebens

Art 10 ABH

Der Begriff „Gefahren des täglichen Lebens“ ist nach der allgemeinen Bedeutung der Worte dahin auszulegen, dass der Versicherungsschutz für die Haftpflicht des Versicherungsnehmers jene Gefahren erfasst, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss.

Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer von B. S. Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden HH1 – Allgemeine Bedingungen für Haushaltsversicherungen (ABH) lauten auszugsweise:

„Artikel 8 – Was gilt als Versicherungsfall?

1. Versicherungsfall ist ein Schadensereignis, das dem privaten Risikobereich entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadensersatzverpflichtungen ... erwachsen oder erwachsen könnten.

...

Artikel 10 – Welche Gefahren sind mitversichert?

Die Versicherung erstreckt sich auf Schadensersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens mit Ausnahme der Gefahr einer betrieblichen, beruflichen oder gewerbsmäßigen Tätigkeit, insbesondere ...“

Aus der Begründung des OGH:

1.1. In Art 10 ABH wird die primäre Risikoumschreibung vorgenommen (7 Ob 189/16v; 7 Ob 184/14f). Der Begriff der „Gefahren des tägli...

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