Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 5f Befassung einer Schlichtungsstelle
Literatur
Wagner/Knechtel, Notariatsordnung6, Statut der Schlichtungsstelle des österreichischen Notariats (Stand , rdb.at).
Übersicht
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I. Allgemeines
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§ 5f Abs 1 bezieht sich auf die in § 5d Abs 2 Z 3 vorgesehene Möglichkeit der Schlichtung. Die Erstanlaufstelle kann eine Schlichtungsstelle befassen, auf welche sich Beschwerdeführer und Beschwerdegegner geeinigt haben. Dadurch soll das Ziel einer schnellen Ausräumung von Bedingungen erreicht werden, die einem leistungsgerechten Wettbewerb hinderlich sind.
II. Zulässige Schlichtungsstellen
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In Betracht kommen nur Schlichtungsstellen, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet wurden. Abs 2 nennt hier beispielhaft solcher einer Notariats- oder Rechtsanwaltskammer, da diese die erforderliche Neutralität am ehesten gewährleisten. Derartige Körperschaften erlassen üblicherweise ein Statut für ihre Schlichtungsstelle, in welchem Fragen der Organisation, Verfahrensvorschriften sowie der Kostentragung geregelt werden.