Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 7 Ernennungsvoraussetzungen
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Nach § 7 Abs 1 kann zum GD ernannt werden, wer über die entsprechende persönliche und fachliche Eignung verfügt, ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium abgeschlossen hat und zumindest eine fünfjährige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts aufweist. „Berufserfahrung im Wettbewerbsrecht“ gem § 7 Abs 1 Z 3 WettbG wird als durchgehende berufliche Tätigkeit in Vollzeit auf allen wesentlichen durch die BWB wahrgenommenen Aufgabengebieten des Wettbewerbsrechts gelesen werden müssen. Das Gesetz legt damit einen hohen fachlichen Maßstab an die Mindestqualifikation des Leitungsorgans. Dies korrespondiert mit der nunmehr unionsrechtlichen Vorgabe gem Art 4 Abs 4 der ECN+ RL, dass die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die Auswahl nach im Voraus im nationalen Recht festgelegten, eindeutigen und transparenten Verfahren zu erfolgen hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Der GD darf zur Vermeidung von Interessenkonflikten während seiner Funktionsdauer keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine vollständige Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet (§ 7 Abs 3 WettbG). Derartige Tätigkeiten sind insb leitende Stellungen in einer AG oder einer GmbH auf dem Gebiet des Bankwesens, des Handels, der Industrie oder des Verkehrs (§ 4 Unv-Transparenz-G).
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Neben den Ernennungsvoraussetzungen regelt § 7 auch die Gründe für das Ausscheiden aus dem Amt, und zwar vier Alternativen in Abs 4 sowie gesondert als weiteren Fall das Erreichen der Altersgrenze von 70 Jahren in Abs 6. Für den Ausscheidensgrund Amtsenthebung werden taxativ drei alternative Gründe normiert (Abs 5). Eine Amtsenthebung wird, wie die Bestellung des GD, ebenfalls auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten vorgenommen.
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In Umsetzung des Art 4 Abs 2 lit c ECN+ RL wurde in § 7 Abs 3 WettbG durch das KaWeRÄG 2021 eine sog „Cooling-off-Phase“ eingeführt. Demnach darf sich der ernannte GD im Falle seines Ausscheidens aus dem Amt innerhalb eines Jahres mit keinem Durchsetzungsverfahren befassen, welches zu Interessenkonflikten mit seiner bisherigen Tätigkeit führen könnte. Nicht übertragbar ist diese „Cooling-off-Phase“ auf die interimistische ex lege bzw durch die Vertretungsregeln in der Geschäftsordnung bedingte Wahrnehmung. Nach den Erl sollen davon etwa beratende Tätigkeiten für eine Partei eines Durchsetzungsverfahrens, welches bereits im Rahmen der Tätigkeit als GD behandelt wurde, erfasst sein. Auch diese Bestimmung dient somit im Kern der Unabhängigkeit der Behörde. Daneben bleiben auch die einschlägigen dienstrechtlichen Bestimmungen des § 20 Abs 3a BDG bzw § 30a Abs 1 VBG zu beachten, die für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses eine Beschäftigung bei bestimmten Rechtsträgern untersagen, soweit dienstliche Entscheidungen in den letzten zwölf Monaten auf dessen Rechtsposition maßgeblichen Einfluss hatten und die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der vormals dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die sonstigen im WettbG enthaltenen Bestimmungen bzgl der Ernennung und Entlassung (Amtsenthebung) des GD entsprachen schon bisher den Anforderungen der ECN+ RL im Hinblick auf einen unabhängigen Vollzug des Kartellrechts und mussten daher nicht angepasst werden.