Kartellrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 37a Geltungsbereich und Zweck des Abschnitts
Literatur
Ablasser-Neuhuber/Stenitzer, Das KaWeRÄG 2017 – Die wichtigsten Neuerungen, ÖBl 2017, 116; Bauer, Leniency & Private Enforcement: ein kartellrechtliches Spannungsverhältnis? ecolex, 2007, 357; Bornkamm/Tolkmitt in Bunte (Hrsg), Kartellrecht14 (2022) § 33a GWB; Brand, Schadenersatz im Kartellrecht (2017); Brinker, Die Zukunft des Kartellrechts, NZKart 2013, 2; Dieckmann, § 40 Die zivilrechtlichen Sanktionen eines Verstoßes gegen Art 101 und 102 AEUV, in Wiedemann (Hrsg), Kartellrecht4 (2020); Dokalik, Schadenersatz wegen Wettbewerbsverletzungen nach dem KaWeRÄG 2017, RdW 2017, 219; Franck in Immenga/Mestmäcker/Franck (Hrsg), Wettbewerbsrecht6 (2020) § 33a GWB; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017); Huttenlauch/Dengler/Voges, Jüngere Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht (Teil 1), WuW 2022, 202; Huttenlauch/Dengler/Voges, Jüngere Entwicklungen im Kartellschadensersatzrecht (Teil 2), WuW 2022, 259; Kersting in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann (Hrsg), Kartellrecht4 (2020) § 33a GWB; Kersting, Reform des Kartellschadensersatzrechts, NZKart 2022, 309; Klauser, „Private enforcement“ von EU-Kartellrecht, ecolex 2005, 87; Klöpfer, Anmerkung zu EuGH, Urt v – C-637/17 – Cogeco Communications Inc, GPR 2019, 293; Krauskopf/Schicho, Die Umsetzung der Schadenersatzrichtlinie in Österreich. Neue Impulse für das Private Enforcement, VbR 2017, 157; Krejci in Rummel/Lukas (Hrsg), ABGB4 § 879 ABGB; Laborde, Kartellschadensersatzklagen in Europa: Wie Gerichte kartellbedingte Preisaufschläge beurteilt haben – Teil 1, NZKart 2022, 9; Lübbig in Säcker/Meier-Beck (Hrsg), Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht3 (2020) § 33a GWB; Patzer/Kruse, Zeitliche Anwendbarkeit des GWB reloaded: Das OLG Düsseldorf verneint die Anwendbarkeit von § 33 g GWB auf Altansprüche, NZKart 2018, 291; Ollerdißen, § 62 Kartellschadensersatzprozesse, in Wiedemann (Hrsg), Kartellrecht4 (2020); Oster, Privatrechtliche Schadensersatzansprüche zur Durchsetzung des Unionsrechts am Beispiel der Schadensersatzrichtlinie 2014/104/EU, EuR 2019, 578; Potocnik-Manzouri, Das KaWeRÄG 2017 – Wesentliche Änderungen im Bereich des Kartellgesetzes, ecolex 2017, 380; Reidlinger/Frommelt, The CJEUʼs judgment of 12 December 2019 in the case C-435/18 Otis v Land Oberösterreich: tipping the balance towards an autonomous EU tort law for infringements of Art 101? G.C.L.R. 2020, 35; Roth in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder (Hrsg), Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht (92. Lfg 2018) § 33a GWB; Säcker in Säcker/Meier-Beck (Hrsg), Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht3 (2020) § 186 GWB; Scherzinger, Ende gut, alles gut? Zu den Übergangsvorschriften und weiteren „Last Minute“-Änderungen der 9. GWB-Novelle im Bereich Kartellschadensersatz, NZKart 2017, 307; Thiede/Klumpe, Abyssus abyssum invocat – Rechtsvergleichende Überlegungen zur Umsetzung der Kartellschadenersatzrichtlinie im österreichischen KaWeRäG 2017 und in der deutschen 9. GWB-Novelle, ÖZK 2018, 50; Topel, § 50 Zivilrechtliche Sanktionen, in Wiedemann (Hrsg), Kartellrecht4 (2020); Ummenberger-Zierler, EU-Richtlinie über Schadenersatz bei Wettbewerbsrechtsverstößen: Harmonisierung mit Folgen? ÖBl 2014, 254; Wollmann, § 22 Private Kartellrechtsdurchsetzung in Österreich, in Fuchs/Weitbrecht (Hrsg), Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung (2019); Wollmann in Jaeger/Stöger (Hrsg), Kommentar zu EUV und AEUV (234. Lfg) Art 101 AEUV.
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | ||||
II. | Geltungsbereich und Zweck | ||||
A. | Geltungsbereich | ||||
1. | Materiell-rechtlicher Geltungsbereich | ||||
2. | Zeitlicher Geltungsbereich | ||||
B. | Normzweck | ||||
1. | Normzweck im engeren Sinn | ||||
2. | Normzweck im weiteren Sinn | ||||
a) | Umsetzung der RL 2014/104 | ||||
b) | Private Rechtsdurchsetzung | ||||
I. Allgemeines
1
Durch das Bundesgesetz, mit dem das Kartellgesetz 2005, das Wettbewerbsgesetz und das Bundesgesetz zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen geändert werden (Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2017 – KaWeRÄG 2017, BGBl I 2017/56), wurden in den 5. Abschnitt des II. Hauptstücks des KartG die § 37a bis 37m eingefügt. Diese Bestimmungen enthalten spezifische Regelungen zum Ersatz des Schadens, der auf eine Wettbewerbsrechtsverletzung zurückzuführen ist. Sie ersetzen den wesentlich knapper gefassten § 37a idF vom (BGBl I 2013/13). Eine vollständige Regelung des Schadenersatzes erfolgt nicht, sodass unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich aus den § 37a ff ergeben, weiterhin die allgemeinen Regelungen des ABGB, insb dessen § 1294 ff, zur Anwendung kommen.
Zur Umsetzung der RL 2014/104 fügte der österreichische Gesetzgeber zudem, ebenfalls mit dem KaWeRÄG 2017, die § 13a und 13b in das Wettbewerbsgesetz, (BGBl I 2002/62) (WettbG), ein. Sie ergänzen die Vorschriften des 5. Abschnitts des II. Hauptstücks des KartG durch spezifische Bestimmungen für die BWB.
2
Anlass dafür war das Inkrafttreten der RL 2014/104. Mit dieser RL bezweckt der Unionsgesetzgeber die Harmonisierung der wesentlichen Aspekte des Kartellschadenersatzes auf europäischer Ebene, einerseits, um das Zusammenspiel von öffentlicher und privater Kartellrechtsdurchsetzung kohärent zu regeln, und andererseits, um Verzerrungen im Binnenmarkt durch unterschiedliche Regelungen des private enforcement zu verhindern. Die RL enthält zu diesem Zweck ua Bestimmungen, die den Kreis der Anspruchsberechtigten festlegen, Offenlegungspflichten normieren und den Einwand der Schadensabwälzung sowie die Solidarhaftung verschiedener Wettbewerbsrechtsverletzer regeln. Zudem sieht sie die Bindungswirkung nationaler Entscheidungen über Zuwiderhandlungen und, in bestimmten Fällen, eine widerlegliche Schadensvermutung vor.
3
Die Frist zur Umsetzung der RL 2014/104 endete am . Mit einigen Monaten Verspätung kam der österreichische Gesetzgeber Ende April 2017 dieser Verpflichtung nach. Er hielt sich bei der Umsetzung zumeist eng an die Vorgaben der RL. Ausgenommen von dieser Vorgehensweise ist va der Kartellbegriff, der im ganzen KartG einheitlich ist und von jenem der RL abweicht.
II. Geltungsbereich und Zweck
4
§ 37a Abs 1 u 2 regelt den Geltungsbereich und den Zweck des vorliegenden 5. Abschnitts des II. Hauptstücks des KartG, der sich von § 37a bis zu § 37m miteingeschlossen erstreckt und spezifisch den „Ersatz des Schadens aus Wettbewerbsrechtsverletzungen“ zum Gegenstand hat.
§ 37a Abs 3 normiert diesbezüglich eine Ausnahme für § 37k Abs 5 lS und Abs 6 sowie für § 37m Z 3. Diese Bestimmungen schränken die Nutzung von Beweismitteln aus den Akten der Wettbewerbsbehörde ein und sehen die Verhängung einer gerichtlichen Ordnungsstrafe bei Verstößen dagegen vor. Insb legt § 37k Abs 5 lS iVm Abs 3 fest, dass Akten der „grauen Liste“ erst nach Beendigung des wettbewerbsbehördlichen Verfahrens verwendet werden können, und stellt ein Verwendungsverbot von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen (s § 37b Z 4 u 5) auf. § 37k Abs 6 wiederum limitiert den Kreis der Personen, die zur Verwendung von Beweismitteln, die durch Akteneinsicht erlangt wurden, befugt sind. Nach § 37a Abs 3 gelten diese Vorschriften nicht nur in Kartellschadenersatzverfahren, sondern in allen gerichtlichen Verfahren – unabhängig von der Rechtsmaterie.
Während die Abs 1 u 2 des § 37a durch das KaWeRÄG 2017 in das KartG aufgenommen wurden, handelt es sich bei Abs 3 um eine nachträgliche Hinzufügung durch das KaWeRÄG 2021, die zur Umsetzung von Art 31 Abs 3, 4 und 5 der ECN+ RL beitragen soll. Diese Bestimmungen der ECN+ RL regeln die Akteneinsicht durch Parteien eines wettbewerbsbehördlichen Verfahrens und sehen allgemein anwendbare Beschränkungen der Verwendung der auf diesem Wege gewonnenen Informationen vor. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass Art 31 Abs 4 der ECN+ RL dem Verwendungsverbot von Kronzeugenerklärungen und Vergleichsausführungen eine Ausnahme hinzufügt. Diese findet sich allerdings nicht in § 37k Abs 5 u 6, sondern in der ebenfalls durch das KaWeRÄG 2021 neu gefassten Bestimmung zur Akteneinsicht nach § 39 Abs 2. Demnach können solche Informationen von einer Partei des wettbewerbsbehördlichen Kartellverfahrens in diesem Verfahren selbst und sonst nur in solchen über die Aufteilung einer den Kartellbeteiligten gesamtschuldnerisch auferlegten Geldbuße verwendet werden.
Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs von § 37k Abs 5 u 6 auf alle gerichtlichen Verfahren geht zudem mit einer Änderung des § 13a WettbG einher, der bis zum Inkrafttreten des KaWeRÄG 2021 die „Offenlegung von Beweismitteln der Bundeswettbewerbsbehörde in Schadenersatzverfahren“ zum Gegenstand hatte. Diese Bestimmung, die als Ergänzung der § 37j und 37k konzipiert wurde, gilt nunmehr generell in Verfahren vor nationalen Gerichten und ist nicht auf Kartellschadenersatzverfahren beschränkt.
A. Geltungsbereich
1. Materiell-rechtlicher Geltungsbereich
5
Gemäß § 37a Abs 1 finden sich im 5. Abschnitt Regelungen über die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die durch eine Wettbewerbsrechtsverletzung entstanden sind. Va die § 37c und 37d enthalten Vorschriften zur Haftung an sich und zum Gegenstand des Ersatzes. Zudem ergibt sich der Geltungsbereich dieses Abschnitts wesentlich aus den Grenzen, die durch die Begriffsbestimmungen in § 37b gezogen werden. Wie den Erläuterungen zum KaWeRÄG 2017 zu entnehmen ist, ergibt sich der Anwendungsbereich des 5. Abschnitts insbesondere erst aus der Definition des Begriffs der Wettbewerbsrechtsverletzung nach § 37b Z 1.
Bei Verstößen, die nicht unter diesen Begriff subsumierbar sind, greifen die Regelungen des 5. Abschnitts nicht. Der Ersatz des Schadens, der auf derartige Verstöße, zB gegen wesensverwandte Vorschriften wie § 1 UWG, zurückgeht, ist nach den Bestimmungen des allgemeinen Schadenersatzrechts des ABGB sowie aufgrund einschlägiger spezieller Vorschriften, die sich zB aus dem UWG ergeben, einzuklagen.
6
Neben den bereits gennannten Regelungen enthält der 5. Abschnitts des II. Hauptstücks Vorschriften über die Mehrheit von Ersatzpflichtigen (§ 37e), die Beweislast bei Schadensüberwälzung (§ 37f), die Wirkung einer einvernehmlichen Streitbeilegung (§ 37g), die Verjährung (§ 37h), die Wirkung eines Verfahrens vor einer Wettbewerbsbehörde (§ 37i), die Offenlegung von Beweismitteln (§ 37j), die Offenlegung und Verwendung von aktenkundigen Beweismitteln (§ 37k), die Unterstützung durch KG, BKartAnw und BWB (§ 37l) und über Ordnungsstrafen (§ 37m).
2. Zeitlicher Geltungsbereich
7
Zur zeitlichen Anwendbarkeit des 5. Abschnitts des KartG idF des KaWeRÄG 2017 ist § 86 Abs 8 u 9 heranzuziehen. Diese Bestimmungen offenbaren das Anliegen des Gesetzgebers, die Folgen der verspäteten Umsetzung der RL 2014/104 mit juristischen Mitteln zu minimieren. Laut Abs 8 sind daher die §§ 37a bis 37m rückwirkend mit in Kraft getreten. Eine ähnliche Vorgehensweise hat auch der dt Gesetzgeber für die 9. GWB-Novelle gewählt.
8
Diese Bestimmungen sind nicht vorbehaltlos ab dem Stichtag anzuwenden. Gemäß § 86 Abs 9 Satz 1 sind die § 37a bis 37g nur auf Schäden anzuwenden, die nach dem entstanden sind. Davon sind vor allem die materiell-rechtlichen Regelungen des 5. Abschnitts betroffen. Die prozessualen Bestimmungen in den § 37j bis 37m sind hingegen in allen Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Schriftsatz nach dem eingebracht wurde, ohne dass auf den Zeitpunkt des Entstehens des Schadens abgestellt wird. Das betrifft vor allem die Regelungen zur Offenlegung und Verwendung von Beweismitteln nach den § 37j und 37k.
9
Eine Sonderregelung gilt nach § 86 Abs 9 Satz 2, für die Anwendbarkeit der neuen Verjährungsbestimmungen, die sich aus § 37h ergeben. Letztere Bestimmung kommt bei Kartellschäden, die bereits vor dem entstanden sind, zur Anwendung, sofern die Ansprüche zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt und die bisher geltenden Verjährungsregeln nicht günstiger für den Geschädigten sind. Daraus ergibt sich, dass bei Schäden, die nach dem entstanden sind oder entstehen, § 37h jedenfalls zur Anwendung kommt.
10
Was § 37i bezüglich der Bindungswirkung von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden im Sinne von § 37b Z 3 anbelangt, wurde keine besondere Vorschrift getroffen, da es hier inhaltlich zu keiner Neuerung im Vergleich zu § 37a Abs 2 und 3 KartG idF vor dem KaWeRÄG 2017 gekommen ist.
11
Die Vorschriften zum Inkrafttreten und zur zeitlichen Geltung des 5. Abschnitts des II. Hauptstücks müssen im Zusammenhang mit dem Rückwirkungsverbot in Art 22 der RL 2014/104 gelesen werden. Art 22 Abs 1 der RL 2014/104 legt fest, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der „materiell-rechtlichen Vorschriften“ dieser RL nicht rückwirkend gelten sollen. Die Auslegung dieser Bestimmung bereitet Probleme, da es nicht klar ist, worauf sich das Adverb „rückwirkend“ bezieht. Es ist ebenso zu beachten, dass der Begriff der materiell-rechtlichen Vorschriften nicht notwendigerweise dem österreichischen Rechtsverständnis entspricht, sondern autonom auszulegen ist. Weiters ergibt sich aus Art 22 Abs 2 der RL, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, die verfahrensrechtlichen Vorschriften in Verfahren anzuwenden, die nach dem , dh ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der RL, eingeleitet wurden.
12
Der EuGH war bereits mit der Auslegung von Art 22 der RL befasst. Sein Urteil vom brachte noch keine eindeutigen Antworten, zeigt jedoch, dass dem Ende der Umsetzungsfrist der RL eine gewisse Bedeutung zukommt: Während die verfahrensrechtlichen Vorschriften der RL bereits vor Ende der Umsetzungsfrist (aber nach dem Inkrafttreten) der RL angewandt werden dürfen, ist das bei den materiell-rechtlichen Regeln der RL vor Ablauf dieser Frist nicht der Fall. Ob das Rückwirkungsverbot auch so auszulegen ist, dass nationale Umsetzungsvorschriften auch dann nicht rückwirkend in Kraft treten dürfen, wenn der gewählte Stichtag nach dem Ende der Umsetzungsfrist der RL liegt, lässt das Urteil vom 28. März offen.
In seinen Schlussanträgen vom in der Rs C-267/20 stellt GA Rantos für die Anwendung des Rückwirkungsverbots auf den Zeitpunkt der Verwirklichung der Zuwiderhandlung in Bezug auf das Inkrafttreten sowohl der RL als auch der nationalen Umsetzungsbestimmungen ab. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das mitgliedstaatliche Recht in diesem Fall nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde. In den Schlussanträgen wird zudem vorgeschlagen, dass die richterliche Schadensschätzung dem Verfahrensrecht, jedoch die Schadensvermutung nach § 37c Abs 2 KartG sowie die Verjährungsregeln dem materiellen Recht zuzurechnen sind.
Der EuGH ist seinem Generalanwalt teilweise gefolgt. In seinem Urteil vom bestätigt er zunächst, dass die Klassifizierung der Vorschriften der RL 2014/104 gemäß deren Art 22 nach rein europarechtlichen Kriterien zu erfolgen hat und dabei gerade nicht auf das mitgliedstaatliche Recht abgestellt werden kann.
Was die fünfjährige Mindestdauer der Verjährung nach Art 10 Abs 3 der RL 2014/104 betrifft, stellt der EuGH fest, dass es sich hierbei um eine materiell-rechtliche Vorschrift handelt, da der Ablauf der Verjährung es dem Anspruchsberechtigten verunmöglicht, sich auf sein subjektives Recht wirksam zu berufen. Daraus ergibt sich, dass die Anwendung dieser Vorschrift nur dann in Frage kommt, wenn die gegenständliche Zuwiderhandlung nach dem Ablauf der Umsetzungsfrist der RL „weiterhin Wirkung entfaltet“. Das setzt voraus, dass zu diesem Zeitpunkt die Verjährung nach dem vor der Umsetzung der RL geltenden Recht noch nicht eingetreten ist, unabhängig davon, ob die Zuwiderhandlung bereits zuvor beendet wurde. Bei verspäteter Umsetzung von Art 10 Abs 3 der RL 2014/104 ist zudem auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des mitgliedstaatlichen Rechts abzustellen.
Nach der hier vertretenen Auffassung schließt das die Möglichkeit des nationalen Gesetzgebers nicht aus, das rückwirkende Inkrafttreten der neuen Verjährungsregeln anzuordnen, soweit der maßgebliche Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist liegt. Demnach entspricht die Sonderregelung des § 86 Abs 9 Satz 2 den Anforderungen von Art 22 Abs 1 der RL 2014/104.
Aus dem Urteil vom ergibt sich außerdem, dass Art 17 Abs 1 der RL 2014/104, der die wirksame Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen insbesondere durch die Möglichkeit der richterlichen Schadensschätzung sicherstellen soll, als verfahrensrechtliche Vorschrift zu betrachten ist. Eine solche Bestimmung ist nach Art 22 Abs 2 der RL auf Klagen anwendbar, die nach dem , dh dem Stichttag zur Umsetzung der RL, eingebracht werden, und zwar selbst dann, wenn ihr Gegenstand der Ersatz des Schadens ist, der durch eine bereits vor Inkrafttreten der RL beendete Zuwiderhandlung entstanden ist.
Dahingegen ist Art 17 Abs 2 der RL 2014/104 eine materiell-rechtliche Vorschrift. Freilich stuft der EuGH grundsätzlich Regeln über die Beweislast und das Beweismaß als Verfahrensvorschriften ein. Allerdings steht die widerlegbare Schadensvermutung bei Kartellen (zwischen Wettbewerbern), umgesetzt in § 37c Abs 2 KartG, „in unmittelbarem Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung des betreffenden Rechtsverletzers und betrifft folglich unmittelbar dessen Rechtsposition“. Aus dem Rückwirkungsverbot nach Art 22 Abs 2 der RL 2014/104 ergibt sich sohin, dass die Schadensvermutung im Falle einer Zuwiderhandlung, die bereits vor dem Ende der Umsetzungsfrist der RL beendet wurde, nicht anwendbar ist. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht an. § 86 Abs 9 Satz 1 KartG schränkt die zeitliche Anwendbarkeit zusätzlich ein, indem er bestimmt, dass die § 37a bis 37g nur auf Schäden anzuwenden sind, die nach dem entstanden sind.
B. Normzweck
1. Normzweck im engeren Sinn
13
Der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks enthält die zentralen Regeln zum Schadenersatz im Kartellrecht, genauer zum Ersatz des Schadens, der durch Wettbewerbsverletzungen entsteht. Nach einer groben Einordnung sind dies einerseits materiell-rechtliche Bestimmungen zu den grundlegenden Begriffen (§ 37b), zu den Voraussetzungen der Haftung (§ 37c Abs 1), zur Schadensvermutung bei Kartellen zwischen Wettbewerbern (§ 37c Abs 2), zum Schadensumfang (§ 37d), zum Verhältnis der Schädiger untereinander und zur Feststellung der Geschädigten (§ 37f) sowie zur Verjährung (§ 37h). Andererseits finden sich im 5. Abschnitt prozessuale Vorschriften die Offenlegung und Verwendung von Beweismitteln (§§ 37j, 37k und 37m), die Beweislast (§ 37f), die Wirkung von Vergleichen (§ 37g), die Auswirkungen von Verfahren und Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden (§ 37i) und die Rolle der österreichischen Wettbewerbsbehörden (KG, BWB und BKartAnw (§ 37l) betreffend.
14
Aus dieser Aufzählung ergibt sich von selbst, dass der Gesetzgeber keine abschließende Regelung des Schadenersatzes bei Wettbewerbsrechtsverletzungen vorgenommen hat. Die besonderen Vorschriften des KartG sind daher als Spezialgesetze im Verhältnis zu den allgemeinen Bestimmungen im ABGB und in der ZPO zu betrachten Der gewählte legistische Ansatz zielt darauf ab, die speziellen Regelungen des 5. Abschnitts des in das allgemeine Schadenersatzrecht einzubetten. Aus unionsrechtlicher Perspektive ist diese Vorgehensweise angebracht. Art 4 Satz 2 der RL 2014/104 bekräftigt im Einklang mit der ständigen Rsp des EuGH zum Äquivalenzgrundsatz, dass das nationale Verfahren für die Geltendmachung von Schadenersatz im Anwendungsbereich der RL „nicht weniger günstig sein [darf] als die Vorschriften und Verfahren für ähnliche Klagen auf Ersatz des Schadens, der aus Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht entsteht“.
Die Vorschriften des 5. Abschnitts stehen zudem weiteren Ansprüchen, zB auf Unterlassung und Beseitigung nach UWG und ABGB, der Geltendmachung eines Kontrahierungszwanges sowie der Vertragsanfechtung zB wegen Täuschung oder Sittenwidrigkeit, nicht entgegen. Derartige Ansprüche können ua von Mitgliedern eines Kartells selbst – zB als cartel-defence wie im Fall Courage und Crehan – geltend gemacht werden, sowie von außenstehenden Wettbewerbern, betroffenen Abnehmern, Lieferanten und Endkunden.
2. Normzweck im weiteren Sinn
a) Umsetzung der RL 2014/104
15
§ 37a Abs 2 stellt ausdrücklich fest, dass der 5. Abschnitt des II. Hauptstücks der Umsetzung der Richtlinie 2014/104 dient. Eine Verpflichtung, auf die RL zu verweisen, ergibt sich aus Art 21 Abs 1 der RL, wobei es den Mitgliedstaaten überlassen ist, die Modalitäten der Bezugnahme zu regeln. Der österr Gesetzgeber hat sich dazu entschieden, diese ausdrücklich in den Normtext selbst einzufügen. Was die § 13a und 13b WettbG betrifft, fehlt allerdings ein solcher Hinweis.
Die ausdrückliche Bezugnahme im KartG ist eine reine Formalität verdeutlicht aber dem Rechtsanwender die Verpflichtung zur RL-konformen Auslegung des 5. Abschnitts sowie aller Normen, die diesen ergänzen
b) Private Rechtsdurchsetzung
16
Wie sich aus den Erwägungsgründen der RL 2014/104 ergibt, verfolgt diese – und sohin auch die Bestimmungen des 5. Abschnitts des II. Hauptstücks, die zu ihrer Umsetzung erlassen wurden – das Ziel, die wirksame Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sicherzustellen. Traditionell kommt in der Europäischen Union diese Aufgabe der Europäischen Kommission und den nationalen Wettbewerbsbehörden zu, die gemeinsam für die öffentliche Rechtsdurchsetzung zuständig sind. Daneben spielen auch Privatpersonen eine wichtige Rolle, da diese auf der Grundlage der Art 101 und 102 AEUV den Ersatz des Schadens fordern können, der ihnen aus einer Verletzung dieser Bestimmungen erwächst. Diese Möglichkeit, die gemeinhin als private Rechtsdurchsetzung oder private enforcement bezeichnet wird, wurde auf europäischer und mitgliedstaatlicher Ebene zunächst lange vernachlässigt und hatte bis zum Erlass der RL 2014/104 keinen nennenswerten Niederschlag in den Rechtsakten der Europäischen Union gefunden, wurde aber in der Rsp des EuGH mit dem Urteil Courage und Crehan ausdrücklich anerkannt. Die Möglichkeit des Einzelnen, Ersatz für Kartellschäden zu fordern, dient nicht nur der Befriedigung seiner eigenen Rechte, sondern trägt auch unterstützend zur Wiedergutmachung von Schäden, die durch wettbewerbsschädliche Handlungen an der Marktstruktur selbst entstanden sind, bei. Dadurch leistet private enforcement einen wesentlichen Beitrag zur Wirkung der europäischen Wettbewerbspolitik. Der OGH hat seinerseits ebenso bereits seit längerem seine ständige Rsp in diesem Sinne ausgerichtet.
17
Ziel der RL ist es vor allem, die Regeln zur privaten Rechtsdurchsetzung zu einem gewissen Grad zu harmonisieren, um deren einheitliche und effektive Anwendung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten und eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt voranzutreiben. Die RL beinhaltet zu diesem Zweck sowohl materiell-rechtliche als auch verfahrensrechtliche Bestimmungen.
18
Auch wenn es sich bei der Stärkung der privaten Rechtsdurchsetzung um den vorrangigen Zweck der RL 2014/104 handelt, sind ihre Bestimmungen dennoch von einem weiteren Ziel geprägt. So soll die RL sicherstellen, dass die private Rechtsdurchsetzung nicht mit der öffentlichen bzw behördlichen Rechtsdurchsetzung kollidiert bzw die Effektivität Letzterer beeinträchtigt. Dabei sind vor allem die Offenlegung von Beweismitteln im Besitz der Wettbewerbsbehörden und die Attraktivität von Kronzeugenregelungen Themen von besonderer Sensibilität, hinsichtlich derer ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen stattfinden soll. In diesem Zusammenhang wird bereits vertreten, dass der Schutz der Kronzeugen vor Schadenersatzansprüchen durch die RL nicht ausreichend ist, und vor einem Rückgang der Anträge gewarnt.
Die konkrete Form dieses Ausgleichs ergibt sich aus den verschiedenen Bestimmungen der RL und den einschlägigen Regelungen des KartG, wobei die RL den Mitgliedstaaten einigen Spielraum einräumt. Die Entscheidung des lässt in diesem Zusammenhang eindeutig erkennen, dass der österreichische Gesetzgeber dem öffentlichen Kartellrechtsvollzug weiterhin einen besonders hohen Stellenwert einräumt und zB beim Zugang zu den Akten des KG durch geschädigte Dritte einen restriktiven Ansatz verfolgt hat.
19
Wesentliche Grundlage der RL 2014/104 ist im Übrigen die Rsp des EuGH zu Art 101 und 102 AEUV, wie ua in den Erwägungsgründen 11 und 12 angedeutet wird: Mangels einschlägiger unionsrechtlicher Vorschriften wurde das Recht auf den Ersatz des Schadens, der aus Wettbewerbsrechtsverletzungen entstanden ist, durch die Rsp des EuGH, ausgehend vom Urteil in der Rechtssache Courage und Crehan, herausgearbeitet. Die RL kodifiziert die Grundsätze dieser Rsp und trägt damit zur Rechtssicherheit bei. Diesem Leitmotiv ist auch der österreichische Gesetzgeber gefolgt. Dem ist allerdings hinzuzufügen, dass trotz des Anspruchs der RL, das richterliche Schadenersatzrecht der Union zu kodifizieren, die rechtlichen Vorgaben, die sich nach der Rsp des EuGH direkt aus dem Primärrecht ergeben, dieser weiterhin vorgehen. Inkompatibilitäten sind bereits bei Fragen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs und der Kausalität aufgetaucht. Die Ausgestaltung dieser Begriffe sollte zwar nach dem 11. Erwägungsgrund der RL den Mitgliedstaaten obliegen. Jedoch steht nunmehr fest, dass sich nach der Rsp des EuGH deren Gehalt weitestgehend aus Art 101 AEUV selbst ergibt.
20
Der Erlass der RL 2014/104 und ihre Umsetzung in den Mitgliedstaaten führten europaweit zu einer größeren Akzeptanz der privaten Rechtsdurchsetzung und sohin zu einer Zunahme von Schadenersatzklagen. Die Tätigkeit des EuGH auf dem Gebiet des Kartellschadenersatzes spiegelt diese Entwicklung ebenfalls wider, wobei die bisher ergangenen Urteile die RL 2014/104 meist nicht direkt betreffen. Ein guter Teil der Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH bezieht sich auf Probleme iZm der gerichtlichen Zuständigkeit; in anderen Fällen wurde er mit Fragen zum Unternehmensbegriff, zur Kausalität, zur Anwendbarkeit des Kartellrechts im EWR und zu Verfahrenskosten befasst. In Bezug auf die RL 2014/104 selbst wurden dem EuGH Fragen zu ihrer zeitlichen Anwendbarkeit, zum Begriff des vollständigen Schadenersatzes, zur Schadensschätzung, zur Verjährung und zur Regelung der Offenlegungspflichten gestellt.