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Kartellrecht
Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg)

Kartellrecht

Kommentar, KartG | Kartellgesetz, WettbG | Wettbewerbsgesetz, FWBG | Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4602-2

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Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg) - Kartellrecht

§ 18 Verordnungsermächtigung

Teresa Eckhard

Übersicht


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I.
Überblick
1
II.
Hintergrund
2
III.
Voraussetzungen
A.
Formelle Voraussetzungen
3, 4
B.
Materielle Voraussetzungen
5
IV.
Ausblick
6, 7

I. Überblick

1

Nach § 18 ist der/die Bundesminister/in für Justiz ermächtigt, eine Verordnung zu erlassen, mit der auf einem bestimmten Markt für die Berechnung der Umsatzerlöse nach § 9 Abs 1 und 2 eine Multiplikationsregel zur Anwendung kommen soll. Bis dato wurde keine solche Verordnung erlassen.  

II. Hintergrund

2

Nach den Erl zur KartG-Novelle 1993 wollte man mit der Verordnungsermächtigung ein Instrument schaffen, um die für die Prüfung der Anmeldepflicht iSd § 9 zur Anwendung kommenden Umsatzerlöse anhand eines Multiplikators anpassen zu können, sollte sich zeigen, dass die Umsatzerlöse„für bestimmte Märkte zu niedrig sein könnte[n], damit die Zusammenschlusskontrolle greift. Abzustellen ist also auf die (Höhe der) Umsatzerlöse und nicht, wie in den Erl irrtümlicherweise ausgeführt wird, darauf, dass „die Aufgriffsschwelle […] zu niedrig sein könnte“ und deswegen eine Multiplikation vorgenommen werden soll. Denn dabei kann es sich bloß um einen redaktionellen Fehler, jedenfalls aber um eine nicht vom Gesetz gedeckte Kommentierung handeln, weil dies dem Gesetzestext und der Intention, eine Möglichkeit zur Erweiterung des Anwendungsfelds der Zusammenschlusskontrolle zu schaffen, widersprechen würde. Der Fehler wird insb dadurch veranschaulicht, dass im nächsten Satz darauf verwiesen wird, dass die Multiplikation „die gleiche Wirkung, wie die oben beschriebene Sonderregelung für Medienzusammenschlüsse“ haben solle (s dazu § 9 Abs 3). Bei den Medienzusammenschlüssen ist nämlich vorgesehen, dass „die Umsatzerlöse von Medienunternehmen und Mediendiensten mit 200, die Umsatzerlöse von Medienhilfsunternehmen mit 20 zu multiplizieren sind“. Damit geht einher, dass angenommen wird, dass die Aufgriffsschwellen zu hoch sind (nicht zu niedrig) und mit einer Multiplikationsregel Medienzusammenschlüsse die Voraussetzungen für die Anmeldepflicht durch Überschreiten der Umsatzschwellen erfüllen sollen, die sie ohne Multiplikationsregel nicht erfüllen würden.

Mit der Verordnungsermächtigung soll daher der Schutzzweck der Anmeldeplicht in der Zusammenschlusskontrolle auf einzelne bestimmte Märkte ausgeweitet werden können.

III. Voraussetzungen

A. Formelle Voraussetzungen

3

Bereits die mit der KartG-Novelle 1993 eingeführte Vorgängerbestimmung (§ 42d KartG 1988) sah vor, dass der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Paritätische Ausschuss für Kartellangelegenheiten (Paritätischer Ausschuss) zu involvieren sind. Der Paritätische Ausschuss (bestehend aus zwei Geschäftsführern und sechs weiteren Mitgliedern) war für die Erstellung von Gutachten im Auftrag des KG tätig und wurde mit Inkrafttreten des WettbG 2002 mit abgeschafft.

4

Seit Inkrafttreten des KaWeRÄG 2012 bedarf es der Anhörung der Wettbewerbskommission (ein mit dem WettbG 2002 eingeführtes beratendes Organ der BWB). Der Erlass der Verordnung hat im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erfolgen.

B. Materielle Voraussetzungen

5

Eine Verordnung kann erlassen werden, wenn (i) wegen der der Besonderheiten des betroffenen Marktes auch Zusammenschlüsse umsatzschwächerer Unternehmen zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wettbewerbs auf diesem Markt führen können und (ii) diese Beeinträchtigungen nicht durch andere wettbewerbs- oder handelspolitische Maßnahmen verhindert werden können. Dabei sind insb die Gesamtumsatzerlöse am Markt, Marktzutrittsschranken und Verflechtungen des betroffenen Marktes mit den ausländischen Märkten zu berücksichtigen.

IV. Ausblick

6

Die traditionsgemäß niedrige Aufgriffsschwelle der österreichischen Zusammenschlusskontrolle und der damit einhergehende weite Anwendungsbereich der Anmeldepflicht sind wohl wesentliche Gründe dafür, dass von der Verordnungsermächtigung bislang nicht Gebrauch gemacht wurde. Auch als angesichts der Herausforderungen der digitalen Wirtschaft eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Zusammenschlussvorhaben, bei denen der Umsatz (noch) keine große Rolle spielt, vorgenommen wurde, kam die Verordnungsermächtigung nicht zur Anwendung. Der Gesetzgeber entschied sich für die Einführung eines Transaktionswertes in Verbindung mit einer Umsatzschwelle (s § 9 Abs 4), um die in Frage stehenden Zusammenschlüsse zu erfassen. Für eine marktübergreifende Reichweite (wie beim Transaktionswert nach § 9 Abs 4) wäre die Verordnungsermächtigung auch nicht geeignet gewesen, da diese auf „einen bestimmten Markt“ abzuzielen hat.

7

Auch wenn die Verordnungsermächtigung bislang keine Rolle gespielt hat, so ist es doch überlegenswert, im Rahmen einer allgemeinen Erhöhung der Aufgriffsschwellen der österr Zusammenschlusskontrolle die Verordnungsermächtigung dahingehend nutzbar zu machen, um auf spezielle Gegebenheiten bestimmter österr Märkte reagieren und damit auch die Zusammenschlusskontrolle zielgerichteter gestalten zu können. Mit der Einführung der zweiten Inlandsumsatzschwelle in § 9 Abs 1 Z 2 in Höhe von EUR 1 Mio wird etwa ein Rückgang der Anzahl der Anmeldungen um rund 44 % erwartet. Sollten sich hierbei oder allenfalls mit einer weiteren Erhöhung der Aufgriffsschwellen Bedenken hinsichtlich der damit einhergehenden eingeschränkten Reichweite der österr Zusammenschlusskontrolle ergeben, scheint die Verordnungsermächtigung doch ein geeignetes Instrument zu sein, mögliche Bedenken auszuräumen.

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