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Kartellrecht
Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg)

Kartellrecht

Kommentar, KartG | Kartellgesetz, WettbG | Wettbewerbsgesetz, FWBG | Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4602-2

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Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg) - Kartellrecht

§ 45 Stellungnahmen der Kammern

Theodor Taurer

1

Das Stellungnahmerecht der Kammern bezieht sich ausschließlich auf die durch Gesetz errichteten Bundesorganisationen der gewerblichen Wirtschaft und der Arbeitnehmer sowie auf die vereinsrechtlich organisierte Dachorganisation der Landes-Landwirtschaftskammern. Im Zuge der Kartellrechtsreform 2002, BGBl I 2002/62, wurden die Zuständigkeiten und Befugnisse der Sozialpartner stark reduziert, wobei an die Stelle der Amtsparteienstellung und des Paritätischen Ausschusses die nunmehr eingeschränkten Antragsrechte gemäß § 36 Abs 4 Z 3 KartG, das vorliegende Stellungnahmerecht sowie die Wettbewerbskommission (§ 16 WettbG) getreten sind. Der Gesetzgeber räumt den Kammern weiterhin die Möglichkeit ein, die ihnen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags überbundenen Interessen in wirtschaftspolitisch bedeutenden Kartellverfahren durch Abgabe einer Stellungnahme im Zuge eines gerichtlich anhängigen Verfahrens zu artikulieren.

2

Die genannten Kammerorganisationen sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, auch zu jenen Kartellverfahren Stellungnahmen abzugeben, in denen sie nicht über Parteistellung (§ 36 Abs 4 Z 3 KartG) verfügen. In der Stellungnahme können dabei sowohl Fakten vorgebracht als auch Rechtsmeinungen geäußert werden. Durch die Abgabe einer Stellungnahme erlangt eine Kammer weder Parteistellung noch einzelne Parteirechte (zB Akteneinsicht) im gegenständlichen Verfahren. Bisher wurde von Seiten der berechtigten Organisationen nur in wenigen Einzelfällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Trotzdem erscheint ein Stellungnahmerecht zugunsten nicht nur dem Wettbewerb verpflichteter Institutionen als ein sinnvolles und schonendes Mittel zur Berücksichtigung anderer wirtschaftspolitischer Aspekte als jener, die der wettbewerbsökonomischen Analyse ohnehin zugrunde liegen.

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