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Kartellrecht
Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg)

Kartellrecht

Kommentar, KartG | Kartellgesetz, WettbG | Wettbewerbsgesetz, FWBG | Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4602-2

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Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg) - Kartellrecht

§ 5h Zusammenarbeit im Rahmen des europaweiten Vollzugs

George Seper

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Nationale Kontaktstelle
2, 3
III.
Amtshilfe
4
IV.
Berichtspflichten
5

I. Allgemeines

1

§ 5h erweitert das Institutionengefüge im Zusammenhang mit der Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken um eine nationale Kontaktstelle im BMAW und regelt die von der RL (EU) 2019/633 (UTP-RL) vorgesehenen Aspekte der Amtshilfe zwischen den Durchsetzungsbehörden und der Erstellung eines Jahresberichts über deren Tätigkeit.

II. Nationale Kontaktstelle

2

Abs 1 sieht die Einrichtung einer zentralen Kontaktstelle im BMAW für den Informationsaustausch im Rahmen der EU vor. Diese soll die Europäische Kommission unterstützen und mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenwirken, wobei sie mit der Teilnahme an Sitzungen des europäischen Informationsaustauschs der nationalen Durchsetzungsbehörden (Art 8 Abs 2 UTP-RL) die BWB betrauen kann. Dieser kann sie auch andere – nicht näher bezeichnete – konkrete Aufgaben übertragen.

Die RL überlässt die Anzahl der benannten Durchsetzungsbehörden den Mitgliedstaaten. Wird jedoch mehr als eine benannt, so ist eine zentrale Kontaktstelle sowohl für die Zusammenarbeit zwischen den (nationalen) Durchsetzungsbehörden als auch für jene mit der Kommission zu benennen (Art 4 Abs 2).

3

Die Kriterien einer Durchsetzungsbehörde iSd Art 4 Abs 1 der RL erfüllt unter den im FWBG vorgesehenen Institutionen ausschließlich die BWB, woran auch deren Bezeichnung als „Ermittlungsbehörde“ nichts ändert. Wie sich nämlich aus Art 6 Abs 1 der RL ergibt, ist jede Durchsetzungsbehörde eines Mitgliedstaates mit den unter lit a bis f genannten Befugnissen auszustatten, weshalb ein Gericht als Durchsetzungsbehörde iSd RL ausscheidet. Unzutreffend sind auch die Ausführungen der EB, wonach sich in Österreich das System des Vollzugs mit Unterlassungsanträgen bei Gericht bewährt habe, die RL jedoch auch die Möglichkeit eines amtswegigen Vorgehens vorsehe, weshalb eine Ermittlungsbehörde mit Antragsbefugnis vorzusehen sei, sodass inklusive des Gerichts mehrere Behörden tätig seien. Ein zentrales Anliegen der RL ist es, den rein zivilrechtlichen Vollzug durch einen öffentlich-rechtlichen Vollzug zu ergänzen, wobei den nationalen Durchsetzungsbehörden Ermittlungsbefugnisse eingeräumt werden müssen, wie sie aus kartellrechtlichen Verfahren bekannt sind. Die Möglichkeit, dass die Durchsetzungsbehörde bei einem Gericht ein Verfahren zur Verhängung einer Sanktion veranlasst, ist von der RL explizit vorgesehen (vgl Art 6 Abs 1 lit e sowie ErwGr 34).

Im Hinblick auf eine effiziente Zusammenarbeit der BWB mit den anderen Durchsetzungsbehörden erscheint die Einführung einer weiteren Verwaltungsebene, die selbst nicht im Vollzug tätig ist, eher problematisch. Wie sich schließlich aus der Formulierung von Art 8 Abs 2 der UTP-RL ergibt, ist ein unmittelbarer Erfahrungsaustausch über ihre Anwendung zwischen den Durchsetzungsbehörden intendiert.

Die Betrauung der BWB mit der (grundsätzlich wünschenswerten) Teilnahme an den Sitzungen dieses Informationsaustausches sowie mit sonstigen Aufgaben steht jedenfalls auch in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der BWB, die ihr auch im Rahmen des Vollzugs der Bestimmungen zu unlauteren Handelspraktiken zukommt.

III. Amtshilfe

4

Abs 2 dient der Umsetzung von Art 8 Abs 1 der RL, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Durchsetzungsbehörden einander bei Untersuchungen mit grenzüberschreitender Dimension Amtshilfe leisten. Diese kann einerseits von der BWB beansprucht werden und ist andererseits von ihr zu gewähren. Beispielhaft für die Leistung von Amtshilfe werden Auskunftsersuchen (gemeint ist wohl die Übermittlung von Auskunftsersuchen anderer Durchsetzungsbehörden durch die BWB) sowie Untersuchungen iZm § 5c Abs 1 bei in Österreich niedergelassenen Käufern genannt. Zu denken wäre hier etwa an die Durchführung einer Hausdurchsuchung bei einem österreichischen Unternehmen durch die BWB. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen zu § 5g Abs 9 (Rz 13) betreffend die Möglichkeit des Informationsaustauschs hingewiesen, welcher ebenfalls von der Amtshilfe umfasst ist.

Aufgrund der Bezugnahme auf § 5c Abs 1, welcher wiederum auf die Anhänge I und II des FWBG verweist, betrifft die Amtshilfe nur solche Handelspraktiken, die auch in Österreich verboten sind. Umfasst sind somit die unlauteren Handelspraktiken, welche aus Art 3 der RL übernommen wurden, sowie der in Anhang I als Z 10 vorgesehene Diskriminierungstatbestand und der unter Z 11 geschaffene Tatbestand zum Schutz der Direktvermarktung.

IV. Berichtspflichten

5

Art 10 Abs 1 der UTP-RL sieht die Veröffentlichung eines Jahresberichts durch die Durchsetzungsbehörden vor. Diese Bestimmung wurde nahezu wortgleich übernommen. Gemäß Art 10 Abs 2 haben die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres einen Gesamtbericht über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette zu übermitteln, der alle relevanten Angaben dazu enthalten muss, wie die Vorschriften im Rahmen der RL angewandt und durchgesetzt wurden. Die BWB hat ihren Bericht bis zum 15. Februar jedes Jahres – gemeint ist wohl das dem Berichtszeitraum folgende Kalenderjahr – dem/der BMAW zu übermitteln. Dieses übermittelt seinerseits im Einvernehmen mit dem BML der Kommission einen Gesamtbericht.

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