Suchen Kontrast Hilfe
Kartellrecht
Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg)

Kartellrecht

Kommentar, KartG | Kartellgesetz, WettbG | Wettbewerbsgesetz, FWBG | Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4602-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Egger/Harsdorf-Borsch (Hrsg) - Kartellrecht

§ 75 Aufgaben

Ludwig Majer

Übersicht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Einleitung
13
II.
Zweck des Bundeskartellanwalts
A.
Vier-Augen-Prinzip
48
B.
Politische Verantwortung
9, 10
C.
Exkurs: Die Kosten
III.
Kompetenz des Bundeskartellanwalts
A.
Materielles Recht
1.
Wettbewerbsrecht
12, 13
2.
Strafrecht
3.
Verbraucherrecht
B.
Verfahrensrecht
16, 17
IV.
Weisungen an den Bundeskartellanwalt
V.
Stellvertreter des Bundeskartellanwalts

I. Einleitung

1

Vor der KartG-Nov 1999 war die Verfolgung von Verletzungen des Kartellrechts dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs vorbehalten. Die Rechtsdurchsetzung durch die damaligen Amtsparteien wurde jedoch als unzureichend angesehen. Der Gesetzgeber hielt in den Erläuterungen zur KartGNov 1999 fest, dass sie – unter anderem wegen Interessenkollisionen und aus politischen Rücksichten – vor einer Antragstellung beim KG auch in Fällen, in denen nach dem Zweck des Gesetzes diese angezeigt gewesen wäre, zurückscheuten.

2

Der Gesetzgeber sah damals die Lösung in einer Ausweitung der Befugnis des KG zum Einschreiten von Amts wegen in den Fällen, in denen den Amtsparteien ein Antragsrecht zustand. Auch das KG war diesfalls aber nicht verpflichtet, von sich aus Ermittlungen über die Einhaltung des KartG durchzuführen. Die Materialien hielten bereits damals fest, dass die weiteren Entwicklungen im Vollzug des Kartellrechts zu beobachten und die Schaffung eines „Kartellanwalts“ und/oder „Kartellamts“ zu diskutieren sein werden.

3

Die Doppelrolle des KG als Ankläger und Richter im Sinne eines Inquisitionsprinzips wurde in weiterer Folge tatsächlich als rechtsstaatlich unbefriedigend angesehen. Mit der KartG-Nov 2002 wurde daher eine Funktionstrennung zwischen Verfolgungs- und Entscheidungsorgan festgelegt und – in ausdrücklicher Anlehnung an den Staatsanwalt im Strafverfahren – der BKartAnw als antragstellende Verfahrenspartei und Nachfolger der Finanzprokuratur geschaffen. Die als wenig effizient angesehenen Antragsbefugnisse der Sozialpartner als Amtsparteien wurden beseitigt und an ihrer Stelle die BWB eingerichtet. Diese Systematik, in der nunmehr dem vom KG unabhängigen BKartAnw – gemeinsam mit der BWB – die Verfolgung von Kartellrechtsverletzungen in Österreich zukommt, bewährte sich. Sie wurde daher in weiterer Folge in der KartG-Nov 2005 fast wörtlich übernommen. Mit dem Vier-Augen-Prinzip der Aufgriffsbehörden (s unten Rz 4) bietet sie eine Absicherung bei der Verfolgung von Verletzungen des Wettbewerbsrechts, der durch die Kontrolle des KG bei der Verhängung von Sanktionen eine Garantie für die Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gegenübersteht (s unten Rz 10). Auch den Anforderungen der Modernisierung des Wettbewerbsvollzugs in den EU-Mitgliedstaaten wird das System gerecht (s unten Rz 5 und 18).

II. Zweck des Bundeskartellanwalts

A. Vier-Augen-Prinzip

4

Da der Gesetzgeber im BKartAnw eine der Staatsanwaltschaft ähnliche Institution sieht (vgl oben Rz 3 und unten Rz 9), ist es konsequent, dass ihm das Gesetz die Vertretung der öffentlichen Interessen im Wettbewerbsrecht überträgt. Die Rsp sieht ihn als Treuhänder der von ihm gesetzlich wahrzunehmenden Interessen an. Der Gesetzgeber weist in den Materialien auf die Wahrung des Gesetzes als Schwerpunkt der Tätigkeit des BKartAnw hin. Hingegen wird die BWB als Nachfolgerin der Sozialpartner (vgl oben Rz 3) als eine Behörde gesehen, die primär aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten handelt. Die entscheidende Bedeutung in dieser dualen Behördenstruktur von BKartAnw und BWB sieht der Gesetzgeber darin, dass sich diese im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips gegenseitig ergänzen, wobei dem BKartAnw zur Wahrung des Gesetzes korrektive Bedeutung zukommt. Der BKartAnw kann auf das Handeln der unabhängigen BWB (siehe § 1 Abs 3 WettbG) keinen Einfluss nehmen. Im Falle der Untätigkeit der BWB hat er jedoch im Rahmen pflichtgebundenen Ermessens (vgl unten Rz 17) zu entscheiden, ob die Wahrung des Gesetzes sein Einschreiten erfordert.

Es liegen somit zwei monokratisch organisierte Aufgriffsbehörden vor. Im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Legalitätsprinzips (Art 18 B-VG) sind natürlich beide an die Gesetze gebunden. Bei der schon nach dem Willen des historischen Gesetzgebers „aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten“ handelnden BWB war dem System von Anfang an ein gewisses Aufgriffsermessen immanent. Dieses wird nun umso mehr verstärkt, als die ECN+ RL für die BWB als „für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörde“ (siehe § 83 Rz 7) die Möglichkeit vorsieht, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts Prioritäten zu setzen. Dabei könnten sogar „förmliche Beschwerden“ mangels Priorität abgewiesen werden. Sollte also ein Sachverhalt, bei dem die Verfolgung des Wettbewerbsrechts gesetzlich indiziert wäre, nicht in die Prioritäten der BWB fallen, verbleibt immer noch die Pflicht des BKartAnw zur Wahrung des Gesetzes und damit zur Verfolgung des Sachverhalts.

De lege lata besteht somit für die in der kritischen Lit vereinzelt angeführte „Doppelgleisigkeit“ kein Raum, weil die gegenseitige Kontrolle von Organen oder Institutionen sowie das Tätigwerden im Falle der Untätigkeit des jeweils anderen – und damit sich überschneidende Kompetenzen – dem Vier-Augen-Prinzip schon per definitionem immanent sind. Im Ergebnis besteht in Österreich ein System, das sowohl gegen überschießende als auch gegen unterlassene Verfolgung von Verletzungen des Wettbewerbsrechts Schutz bietet. Würde eine Amtspartei grundlos verfolgen, sollte sie schon in erster Instanz an der gerichtlichen Kontrolle des KG scheitern, ohne dass eine Geldbuße verhängt wird. Sollte eine Amtspartei die Verfolgung in einem Fall, in dem sie indiziert ist, unterlassen, sollte die andere Amtspartei einschreiten. Schreiten beide Amtsparteien nicht ein, verbleibt die politische Verantwortung des BM für Justiz (s unten Rz 18).

5

Auch rechtspolitisch, somit de lege ferenda, betrachtet erscheint das Vier-Augen-Prinzip bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts sinnvoll. Es darf nicht vergessen werden, dass in den praktischen Anwendungsfällen üblicherweise hohe Geldsummen auf dem Spiel stehen. So erreichen Geldbußen gegen Kartelle in Österreich zweistellige Millionenbeträge, bei Anzeige von Fällen mit weiterer als nationaler Bedeutung an die EK können die Geldbußen noch deutlich höher ausfallen. Auch in der Zusammenschlusskontrolle kommen dreistellige Millionenbeträge als Wert der Gegenleistung durchwegs vor. Es sollte sich eigentlich von selbst verstehen, dass Entscheidungen über Geldbeträge dieser Höhe in einem modernen Rechtsstaat nicht der Entscheidungsgewalt eines einzigen Organwalters, also des BKartAnw oder des GD für Wettbewerb, überlassen bleiben. Monokratische Entscheidungen würden auch internationalen Standards, bei denen die Verfolgung von Verletzungen des Wettbewerbsrechts üblicherweise bereits in erster Instanz Kollegialorganen zukommt (zB: EK, BKartA), entgegenlaufen. Dementsprechend baut auch die ECN+ RL auf dem Vier-Augen-Prinzip auf und setzt voraus, dass für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden mit einem Entscheidungsgremium besetzt sind (zur Einteilung der nationalen Wettbewerbsbehörden nach der ECN+ RL siehe § 83 Rz 7). In gleicher Weise wird es in der verfassungsrechtlichen und strafrechtlichen Lit kritisch gesehen, würde die Entscheidung über die Verfolgung von Wettbewerbsverletzungen einem einzigen Organwalter überlassen bleiben.

Darüber hinaus könnte angesichts der hohen Beträge, die im Wettbewerbsrecht Gegenstand der untersuchten Vorgänge sind, sogar wirtschaftlicher Anreiz bestehen, die Organwalter der Aufgriffsbehörden zum „Wegschauen“ zu bewegen oder gar rechtswidrigen oder zumindest politischen Druck auf sie auszuüben. Die Erfolgsaussicht derartiger rechtswidriger Beeinflussungen ist in Österreich jedoch extrem gering, weil zwei Organwalter in zwei verschiedenen Ressorts sich derartigem Druck beugen müssten. Insofern schafft das Vier-Augen-Prinzip eine institutionelle Absicherung, derartige gesetzwidrige Einflussnahmen erst gar nicht zu versuchen, und schützt so die Organwalter.

6

Die Funktion des BKartAnw als Korrektiv (vgl oben Rz 4) erweist sich weiters als sinnvoll, wenn man bedenkt, dass das Schutzobjekt des Wettbewerbsrechts nicht der Wettbewerber, sondern der freie Wettbewerb selbst ist. Es handelt sich somit um ein Schutzobjekt, das seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann. Falls eine Staatsanwaltschaft von einer Anklage zurücktritt, kann ein als Privatbeteiligter angeschlossener Geschädigter die Verfolgung der Rechtsverletzung als Subsidiarankläger aufrechterhalten. Der freie Wettbewerb als Institution hat ohne ein „zweites Augenpaar“ diese Möglichkeit nicht.

7

Darüber hinaus ist das „zweite Augenpaar“ auch in der täglichen Praxis sinnvoll. Schon der Gesetzgeber betrachtete das Vier-Augen-Prinzip vor allem in der Zusammenschlusskontrolle, in der nur der BKartAnw und die BWB zum Antrag berechtigt sind (vgl unten Rz 13), als besonders wichtig. In diesem Bereich haben die Zusammenschlusswerber nach der Vorbereitung der Transaktion und der regelmäßig damit verbundenen Due-Diligence-Prüfung üblicherweise einen großen Informationsvorsprung vor den Amtsparteien. Letzteren verbleibt in der Regel nur die Frist von vier Wochen, um unter Zeitdruck Probleme zu identifizieren und einen Prüfungsantrag zu stellen. Wenn auch unrichtige und irreführende Angaben in der Anmeldung verboten sind und die Zusammenschlusswerber zu vollständigen Angaben verpflichtet sind, so kann diesem Erfordernis auch sehr unausgewogen nachgekommen werden, indem für den Zusammenschluss sprechende Aspekte ausführlich im Text der Anmeldung ausgeführt werden, während dagegen sprechende Fakten nur kurz in Fußnoten oder gar nur in einem Verweis auf Beilagen Erwähnung finden. Die einander ergänzende Kenntnis der Sachbearbeiter beim BKartAnw und bei der BWB hilft, während der kurzen Prüfungsfrist in knappen und verklausulierten Angaben versteckte Details nicht zu übersehen.

Bei der Verhängung von Geldbußen kann dem Vier-Augen-Prinzip im Rahmen von Settlements Bedeutung zukommen. Würde die BWB eine zu niedrig bemessene Geldbuße akzeptieren, könnte das KG keine höhere Geldbuße verhängen, es sei denn, der BKartAnw beantragt eine solche. In der Praxis treten die Amtsparteien in den Verhandlungen zu Settlements üblicherweise gemeinsam auf und stärken so die Position einer angemessenen Geldbuße.

8

Insgesamt dient das Vier-Augen-Prinzip also dazu, die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts in Österreich nicht von einer einzigen Person – dem BKartAnw bzw dem GD für Wettbewerb – abhängig zu machen. Es findet dementsprechend auch in der Lit Anerkennung.

B. Politische Verantwortung

9

Ein weiterer Grund für die Einrichtung des BKartAnw ist, dass die Vollziehung des Wettbewerbsrechts nicht von der politischen Verantwortung ausgenommen sein sollte. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es der langjährigen Tradition der österreichischen Bundesverfassung entsprach, dass behördliches Handeln entweder durch Tribunale im Sinne des Art 6 EMRK (Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag nach Art 133 Z 4 B-VG aF, UVS etc) oder durch weisungsgebundene monokratische Organe stattfand, wobei die Weisungskette regelmäßig zu den obersten Organen der Gebietskörperschaften führte. Diese weisungsbefugten obersten Organe unterliegen der parlamentarischen Kontrolle (etwa im Rahmen des Interpellations- oder Enqueterechts) und können für das Handeln ihrer Untergebenen politisch verantwortlich gemacht werden (etwa im Rahmen eines Misstrauensvotums). Ausnahmen von diesem Prinzip konnten nach der alten Rechtslage nur durch Verfassungsgesetz vorgesehen werden. Dementsprechend musste die BWB als monokratisch organisierte Behörde ursprünglich durch eine Verfassungsbestimmung weisungsfrei gestellt werden. Erst im Zuge des Ersten BundesverfassungsbereinigungsG wurde die Möglichkeit geschaffen, Wettbewerbsbehörden auch mit einfachem Gesetz weisungsfrei zu stellen. Die Weisungsfreiheit der BWB wurde danach auf Basis eines einfachen Gesetzes geregelt.

10

Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der monokratisch und weisungsfrei organisierten BWB ändert aber nichts daran, dass das Wettbewerbsrechts eine Gesetzesmaterie ist, die nicht nur im Hinblick auf volkswirtschaftliche Aspekte sensibel ist, sondern auch die Grundrechte berührt. So entspricht es der hL und stRsp, dass Geldbußenstrafrechtliche Sanktionen iSd Art 6 EMRK darstellen. Dies bedeutet zwar nicht, dass deswegen ein Strafgericht ieS die Sanktionen verhängen müsste: auch das KG ist zweifelsohne ein dem Tribunal des Art 6 EMRK entsprechendes Gericht; ebenso wenig bedeutet dies, dass die Ermittlungs- und Anklagefunktion von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen werden müsste: auch der BKartAnw und die BWB sind insofern zulässige Ankläger; es zeigt jedoch, dass es inhaltlich gerechtfertigt ist, dass im Falle eines schweren Versagens im Vollzug des Wettbewerbsrechts ein oberstes Verwaltungsorgan – hier der/die BMJ als für den BKartAnw weisungsbefugtes Organ (vgl unten Rz 18) – vom NR kontrolliert und zur Verantwortung gezogen werden kann.

C. Exkurs: Die Kosten

11

Neben der „Doppelgleisigkeit“ (vgl oben Rz 4) werden in der kritischen Lit die Kosten als Argument gegen das Vier-Augen-Prinzip ins Treffen geführt, wenn auch das genaue Ausmaß dieser Kosten selten beziffert wird. In einem Bericht des Rechnungshofs konnten die Personalkosten des BKartAnw (für das Jahr 2016) auf Grundlage der Angaben des kostentragenden Justiz-Ressorts nun mit EUR 0,25 Mio pro Jahr identifiziert werden. Der Gesamtaufwand hingegen konnte nicht beziffert werden, was wohl damit in Zusammenhang steht, dass der Sach- und Kanzleiaufwand ohnehin von der Kanzlei beim KG mitgetragen wird (siehe § 80). Verglichen mit dem im entsprechenden Bundesrechnungsabschluss des Rechnungshofs ersichtlichen Personalaufwand der Justiz für 2016 iHv EUR 0,727 Mrd errechnen sich so ca 0,03 % des Personalaufwands der Justiz. Setzt man den absoluten Betrag wiederum mit Geldbußen für Kartelle in Relation, handelt es sich um eine einzige Geldbuße im niedrigeren Bereich. Hinzu kommt, dass diese Kosten teilweise durch die Anmeldegebühren für Zusammenschlüsse gedeckt werden, von denen ein Neuntel von der BWB an das Justizbudget abzuführen ist. Es muss natürlich der Entscheidung des Gesetzgebers überlassen bleiben, ob diese Zahlen die Abschaffung des Vier-Augen-Prinzips in der Verfolgung von Verletzungen des Wettbewerbsrechts in Österreich rechtfertigen.

III. Kompetenz des Bundeskartellanwalts

A. Materielles Recht

1. Wettbewerbsrecht

12

Der BKartAnw wird im Vollzug des Wettbewerbsrechts, also des KartG, WettbG, NahVersG und des EU-Wettbewerbsrechts tätig. Der Begriff des Wettbewerbsrechts umfasst in diesem Zusammenhang jedoch nicht das Lauterkeitsrecht (zB UWG). Die Aufgabe des BKartAnw ist es, die öffentlichen Interessen zu wahren. Rsp und hL betonen, dass die öffentlichen Interessen stets dem Schutz eines funktionierenden Wettbewerbs zu dienen haben. Auch das EU-Wettbewerbsrecht definiert das öffentliche Interesse als Interesse an der Durchsetzung und wirkungsvollen Anwendung der Wettbewerbsregeln (auch) durch nationale Behörden.

13

Dem BKartAnw kommt gemeinsam mit der BWB in wichtigen Bereichen des KartG – Einleitung eines Prüfungsverfahrens in der Fusionskontrolle, nachträgliche Maßnahmen, Feststellung der Zuwiderhandlung des (von der Geldbuße befreiten) Kronzeugen, Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern – das Antragsmonopol zu (s § 36 Abs 2). Dementsprechend betont der Gesetzgeber in diesen Bereichen auch die Bedeutung des Vier-Augen-Prinzips (vgl oben Rz 4 ff), weil etwa der Unterlassung eines Prüfungsantrags durch die BWB – zB im Rahmen ihrer Setzung von Prioritäten – ohne BKartAnw kein Korrektiv gegenüberstünde (vgl oben Rz 4).

2. Strafrecht

14

Im Bereich des Strafrechts beurteilt der BKartAnw, ob im Hinblick auf den Beitrag zur Aufklärung einer Zuwiderhandlung durch ein am Kronzeugenprogramm teilnehmendes Unternehmen die strafrechtliche Verfolgung der Mitarbeiter unverhältnismäßig wäre (s § 209b StPO). Aufgrund der Einbindung des BKartAnw in die Justiz und seiner damit einhergehenden justiziellen Kenntnis hält ihn der Gesetzgeber für diese Aufgabe, die regelmäßig eine Vermittlerfunktion zwischen Staatsanwaltschaft und BWB mit sich bringt, für besonders geeignet.

3. Verbraucherrecht

15

Die Verbraucherbehördenkooperation (Consumer Protection Cooperation – CPC) ist in der VO 2017/2394 geregelt. Wie die vorhergehende VO 2006/2004 sieht sie harmonisierte Vorschriften und Verfahren zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden vor, die für die Durchsetzung der grenzüberschreitenden Verbraucherschutzgesetze zuständig sind. So soll verhindert werden, dass sich Unternehmen im grenzüberschreitenden Austausch von Waren oder Dienstleistungen (etwa im digitalen Bereich) der Durchsetzung der Verbraucherrechte entziehen. Die Verbraucherbehörden arbeiten in einem EU-weiten Netzwerk, dem auch die EK angehört, zusammen (Consumer Protection Cooperation Network). Die Mitgliedstaaten benennen die insofern zuständigen Behörden. Wie bereits zur vorangegangenen Rechtslage sieht das VerbraucherbehördenkooperationsG (VBKG) die Zuständigkeit des BKartAnw für mehrere EU-Richtlinien (ua Verbraucherrechte-RL 2011/83, Verbraucherkredit-RL 2008/48, Pauschalreise-RL 2015/2302, Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44, RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31, Portabilitäts-VO 2017/1128) vor. Als Verbraucherschutzbehörde verfolgt der BKartAnw daher in Österreich begangene innergemeinschaftliche Verstöße gegen die genannten Richtlinien und stellt für Verbraucher in Österreich, deren Rechte in anderen Mitgliedstaaten verletzt wurden, den Kontakt zu den dort zuständigen Behörden her. Die Darstellung dieses umfangreichen – jedoch nicht zum Wettbewerbsrecht gehörigen – Rechtsbereichs würde allerdings den Rahmen dieses Kommentars sprengen.

B. Verfahrensrecht

16

Der BKartAnw hat im Bereich des Wettbewerbsrechts als Amtspartei immer Parteistellung, und zwar auch dann, wenn er selbst nicht Antragsteller ist (s § 40). Da er nicht seine eigenen, sondern die ihm gesetzlich übertragenen Interessen verfolgt, ist seine Parteistellung eine rein verfahrensrechtliche. Rsp und hL sehen ihn als Treuhänder des ihm übertragenen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts. Daraus wird gefolgert, dass dem BKartAnw auch dann Rekurslegitimation zukommt, wenn er sich am Verfahren erster Instanz nicht beteiligt hat.

17

Das bedeutet jedoch nicht, dass der BKartAnw dazu verpflichtet ist, in jedem Verfahren einzuschreiten. Dies ergibt sich schon daraus, dass der Gesetzgeber ihm eine (lediglich) korrektive Funktion bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts zuordnet (vgl oben Rz 4). Auch der knappe Personalstand des BKartAnw (vgl unten Rz 19), der eine Teilnahme an allen Verfahren gar nicht ermöglichen würde, belegt dies. Dementsprechend hat der BKartAnw in pflichtgebundenem Ermessen zu beurteilen, ob und wie er die Vertretung der öffentlichen Interessen im Einzelfall wahrnimmt.

IV. Weisungen an den Bundeskartellanwalt

18

Abs 2 sieht vor, dass der BKartAnw dem/der BM für Justiz direkt unterstellt ist. Daraus ergibt sich die ministerielle Weisungsbefugnis. Der Gesetzgeber bezweckt damit, dass ein oberstes Organ des Bundes für Fehler und Unterlassungen in der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen politisch verantwortlich gemacht werden kann (vgl oben Rz 9 f). In der Praxis berichtet der BKartAnw Fälle von politischem und medialem Interesse an den/die BM. In der Regel werden die Vorhaben des BKartAnw akzeptiert, Weisungen sind in der Praxis nicht bekannt. Eine zurückhaltende, rein an den Zielsetzungen des KartG orientierte Ausübung des Weisungsrechts wird vom Gesetzgeber auch erwartet.

Die ECN+ RL sieht nun vor, dass für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden ihre Befugnisse unabhängig ausüben. In diesem Zusammenhang könnte sich die Frage stellen, ob die Umsetzung der ECN+ RL die Abschaffung der Weisungsbefugnis des BM erfordert. Einer derartigen Argumentation stünde jedoch schon der klare Wortlaut der Richtlinie entgegen. Sie unterscheidet bei den nationalen Wettbewerbsbehörden ausdrücklich zwischen der „für Wettbewerb zuständigen Verwaltungsbehörde“ und dem „für Wettbewerb zuständigen Justizorgan“. Im Sinne dieser Einteilung ist der BKartAnw als ein der Staatsanwaltschaft nachempfundenes Aufgriffsorgan (vgl oben Rz 3) eindeutig als Justizorgan zu sehen (zur Einteilung der nationalen Wettbewerbsbehörden nach der ECN+ RL, s § 83 Rz 7). Die in der Richtlinie festgelegte Weisungsfreiheit beschränkt sich jedoch ausdrücklich auf für Wettbewerb zuständige nationale Verwaltungsbehörden. Sie ist somit durch die Weisungsfreiheit des GD für Wettbewerb (siehe § 1 Abs 3 WettBG) ausreichend gewährleistet. Darüber hinaus will die Richtlinie den Vollzug des Wettbewerbsrechts auch durch parlamentarische Kontrolle stärken. Eben diese Kontrolle wird in Österreich durch die Weisungsbefugnis des/der BM für Justiz hergestellt. Aus ihr folgt die politische Verantwortung dem Nationalrat gegenüber (vgl oben Rz 10). Der BKartAnw stellt sich somit auch im Sinne der ECN+ RL als sinnvolle Ergänzung der BWB zur Stärkung des Vollzugs des Wettbewerbsrechts dar.

V. Stellvertreter des Bundeskartellanwalts

19

Für den BKartAnw war ursprünglich nur ein Stv im Gesetz vorgesehen. Seit dem KaWeRÄG 2017 kann auch mehr als ein Stv bestellt werden. Da die VO 2017/2394 über die Verbraucherbehördenkooperation (s Rz 15) in Art 5 Abs 4 eine ausreichende Ausstattung mit Ressourcen vorsieht, wurde bei der Anpassung des VBKG in der Novelle 2021 eine zusätzliche Stelle für einen Stv und eine für eine juristische Fachkraft beim BKartAnw vorgesehen.

Daten werden geladen...