Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 68 Nominierung
Literatur
Ginner in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG 20052 (2016) § 68 KartG.
1
§ 68 regelt einen Teil des Verfahrens, das der Ernennung vorausgeht, nämlich den Nominierungsvorgang, der zu Vorschlägen für die Ernennung geeigneter Personen als fachkundige Laienrichter führt. Im Hinblick auf die Senatsbesetzung gem § 59 Abs 3 KartG kommt auch der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs ein Vorschlagsrecht zu.
2
Im jeweiligen Vorschlag sind zumindest zwei geeignete Personen mit allen notwendigen Nachweisen aufzuführen und zu reihen. Die Nennung einer einzigen Person führt dazu, dass kein gesetzeskonformer Vorschlag vorliegt. Wird eine der 25 zu besetzenden Laienrichterstellen in der Kartellgerichtsbarkeit vakant, sei es durch Amtsenthebung, Alter oder Tod, hat das BMJ die betroffene vorschlagsberechtigte Stelle rechtzeitig unter Setzung einer angemessenen und ausreichenden Frist aufzufordern, einen gesetzeskonformen Vorschlag vorzulegen.