Kartellrecht
1. Aufl. 2022
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§ 56 Gebührenfreiheit von Vergleichen
Literatur
J. P. Gruber, Österreichisches Kartellrecht3 (2020) § 56 KartG; Gugerbauer, KartG und WettbG3 (2017) § 56 KartG; Hoffer/Barbist, Das neue Kartellrecht3 (2017) § 56 KartG; Schaller in Petsche/Urlesberger/Vartian (Hrsg), KartG2 (2016) § 56 KartG; Reidlinger/Hartung, Das österreichische Kartellrecht4 (2019); Solé/Kodek/Völkl-Torggler, Das Verfahren vor dem Kartellgericht2 (2019); Thyri, Kartellrechtsvollzug in Österreich (2007).
1
Bereits aus § 51 ergibt sich, dass neben den Rahmengebühren nach § 50 keine weiteren Gerichtsgebühren zu entrichten sind. Der Bestimmung kann aber insofern Bedeutung zugemessen werden, als sich aus ihr – wie auch aus § 34 Abs 1 – ergibt, dass kartellgerichtliche Verfahren durch Vergleich beendet werden können. Ebenso ordnet § 7 Abs 6 FWBG explizit die Zulässigkeit und Gebührenfreiheit eines Vergleichs an. Der Verweis in § 7 Abs 8 FWBG umfasst zudem auch § 56.
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Es ist denkbar, dass in Fällen, in denen der verfahrenseinleitende Antrag von einem Unternehmer oder einer Unternehmervereinigung nach § 36 Abs 4 Z 4 gestellt wurde, in einem Vergleich auch über zivilrechtliche Ansprüche abgesprochen wird, die über das eigentliche Kar...