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Spätrücktritt von der Lebensversicherung: Ersatzfähigkeit von Vergütungszinsen bei Rücktritt nach mangelhafter Aufklärung gemäß § 165a VersVG
1. Bei Rücktritt wegen fehlerhafter Belehrung nach § 165a VersVG gilt hinsichtlich der Vergütungszinsen aus zurückzuzahlenden Prämien die kurze dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1480 ABGB, außer wenn im Einzelfall eine solche Verjährung dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht.
2. Der Versicherungsnehmer hat konkrete Tatsachenbehauptungen aufzustellen, aus welchem Grund der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht seinen Bedürfnissen entsprochen hat.
Aus der Begründung des OGH:
1. bis 2.2. ...
3.1. Ausgehend von der Entscheidung des verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, hat der Senat in seinen Entscheidungen 7 Ob 10/20a, 7 Ob 11/20y und 7 Ob 88/20x bereits ausgesprochen: Im Grundsatz steht das Unionsrecht einer Verjährung des Anspruchs auf die Vergütungszinsen binnen drei Jahren nicht entgegen, wenn dies die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst nicht beeinträchtigt. Der EuGH wies darauf hin, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf ...