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Ewiges Rücktrittsrecht: Irreführende Belehrung bei falscher Frist im Antrag, jedoch richtiger Frist in der Polizze; Anspruch auf Vergütungszinsen ist grundsätzlich verjährt, wenn die letzte Prämienzahlung mehr als drei Jahre vor Klagsführung erfolgte, außer wenn der Vertrag im konkreten Einzelfall nicht den Bedürfnissen des Klägers entsprach und er durch die Verjährung am Rücktritt gehindert wurde
§ 165a VersVG; § 9a Abs 1 VAG 1978
1. Wurde der Kläger bei Unterfertigung des Versicherungsantrags über die Rücktrittsfrist dahin belehrt, dass er binnen zwei Wochen nach dem Zustandekommen des Vertrages zurücktreten könne, in der Polizze hingegen dahin, dies sei binnen 30 Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages möglich, ist dies eine irreführende und damit mangelhafte Belehrung, die zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht führt.
2. Erfolgte die letzte Prämienzahlung mehr als drei Jahre vor Klagsführung, so ist der Anspruch auf Vergütungszinsen nach österreichischem Recht zur Gänze verjährt.
3. Aufgrund der EuGH-Entscheidung vom , verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner, ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Verjährung des Anspruchs auf Vergütungszinsen geeignet ist, die Wirksamkeit des dem Versicherungsnehmer unionsrechtlich zuerkannten Rücktrittsrechts selbst zu beeinträchtigen. Wenn die Tatsache, dass die für mehr als drei Jahre fälligen Zinsen verjährt sind, dazu führen sollte, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht nicht ausübt, obwohl der Vertrag seinen Bedürfnissen nicht entspricht, wäre eine solche Verjährung geeignet, das Rücktrittsrecht zu ...