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ZVers 4, Juli 2021, Seite 174

Keine Obliegenheitsverletzung, wenn der Versicherungsnehmer, nachdem der Versicherer die Deckung ablehnt, ohne weitere Informationen zum Versicherungsfall, zu dessen Abwicklung oder zur Höhe des Schadens und zu seiner Feststellung zu verlangen, weitere Aufklärung und Information unterlässt

Art 8 ARB 2003; § 34 VersVG

1. Auch die Bezeichnung als „Agrarversicherung“ bzw landwirtschaftlicher Bündelversicherungsvertrag ändert nichts an der Eigenständigkeit der darin zusammengefassten Versicherungsprodukte und dieser Vertrag kann daher auch (private) Wohngebäude umfassen, wenn dies in einzelnen Bausteinen (wie zB Leitungswasserversicherung) so vorgesehen ist.

2. Hat ein Versicherer die Deckung dem Grunde nach abgelehnt, ohne weitere Informationen zum Versicherungsfall, zu dessen Abwicklung oder zur Höhe des Schadens und zu seiner Feststellung zu verlangen, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass er damit ein Interesse an der weiteren Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit trotz Ablehnung der Deckung zu erkennen gegeben hat. In der Unterlassung der weiteren Aufklärung und Information durch den Kläger liegt daher keine Obliegenheitsverletzung.

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2003) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„Artikel 6 – Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

...

6. Der Versicherer zahlt

S. 175 6.1. die angemessenen Kosten des für ...

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