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Unfallversicherung: Beurteilung des Invaliditätsgrades außerhalb der Gliedertaxe
§§ 179 ff VersVG; Art 2.1.2.2.2 AUB 2013
Der Wortlaut des Art 2.1.2.2.2 AUB 2013 ist eindeutig dahin zu verstehen, dass sich der Invaliditätsgrad außerhalb der Gliedertaxe nach der ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten zu beurteilenden insgesamt bestehenden Gebrauchsbeeinträchtigung des menschlichen Körpers einschließlich seiner geistigen Funktionen bemisst. Es muss aufgrund einer medizinischen Gesamtbetrachtung ermittelt werden, wie die Verletzungen insgesamt die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen.
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, dem unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB 2013, Fassung 2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
„2. Welche Leistungen können vereinbart werden?
...
2.1.2. Art und Höhe der Leistung
...
2.1.2.2.1. Bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile und Sinnesorgane gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade:
...
Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes.
...
2.1.2.2.2. Für andere Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich d...