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ZVers 4, Juli 2021, Seite 169

Rechtschutzversicherung: Deckungsumfang des Versicherungsbausteins „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“ erstreckt sich auf Deckung gesetzlicher prospektrechtlicher Ansprüche

Art 19.2.3 ARB 2005

1. Obwohl die Prospekthaftung nach § 11 KMG 1991 der Haftung aus culpa in contrahendo am nächsten kommt, so handelt es sich doch um eine spezifische kapitalmarktrechtliche Bestimmung. Dieser Fall einer gesetzlichen Prospekthaftung untersteht an sich Art 19.2.1 ARB 2005 des Deckungsbausteins „Schadenersatz- und Straf-Rechtsschutz“.

2. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 11 KMG 1991 und aufgrund der Verletzung des Schutzgesetzes des § 4 KMG 1991 nicht dem Deckungsabgrenzungsausschluss der Verletzung vertraglicher Pflichten nach Art 19.3.1.3 ARB 2005 unterstellen.

3. Stützt der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten im Zuge des Verkaufsgesprächs, gelangt der Deckungsausschluss des Art 19.3.1.3 ARB 2005 zur Anwendung, da es sich um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten handelt.

Der Kläger ist selbständiger Unternehmensberater. Er ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert.

Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2005) zugrunde, wobei d...

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