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ZVers 4, Juli 2021, Seite 180

Betriebshaftpflichtversicherung: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Absonderungsrechts nach § 157 VersVG betreffend bloß mögliche künftige Regress- und Schadenersatzforderungen

§ 157 VersVG; § 228 ZPO

1. Das Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass bei Abschluss der anhängigen Verfahren das Insolvenzverfahren allenfalls schon aufgehoben sein könnte. Denn der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG hat nur den Zweck, dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung aus der den Schadensfall deckenden Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erlangen. Ist der Schädiger nicht (mehr) insolvent, bedarf es dieses Absonderungsrechts nicht. Der Geschädigte kann vielmehr, weil er ja (von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat, sondern auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer beschränkt ist, zur exekutiven Hereinbringung der Schadenersatzforderung den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen.

2. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Verjährung ihres allfälligen künftigen Regressanspruchs bis zur Beendigung der anhängigen Prozesse droht in Wahrheit nicht, weil die Verjährungsfrist überhaupt erst mit der tatsächlichen S. 181 Zahlung an den Geschädigten zu laufen beginnt. Solange sie nicht gezahlt hat, gäbe ihr nicht einmal das Bestehen eines gegen sie ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels über die Gesamtforderung ein Rückgriffsrecht.

3. Aus dem Fehlen der Möglichkeit einer Direktklage gegen ihren eigenen Haftpflichtversicherer kann für sich noch kein rechtliches Interesse der Klägerin an der hier begehrten Feststellung abgeleitet werden.

Im November 2015 waren die S. GmbH und die spätere Schuldnerin jeweils als Werkunternehmer für die Klägerin in deren Unternehmen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Schachtabdichtung tätig. Die Schuldnerin führte Schlosser- und Schweißerarbeiten zur Herstellung eines Nirosta-Deckels durch. Aufgabe der S. GmbH waren Arbeiten zur Isolierung dieses Deckels. Da sich beim Versuch, den Deckel einzubauen, herausstellte, dass er zu groß war, versuchte ein Mitarbeiter (Leiharbeitnehmer) der Schuldnerin (im Folgenden: Geschädigter) am , ihn mit einem Winkelschleifer und einer Trennscheibe zuzuschneiden. Im Zuge dieser Arbeiten explodierte der Deckel und wurde samt der darauf angebrachten Anrissschiene in die Luft geschleudert. Die Anrissschiene traf den Geschädigten am Kopf, wodurch er (trotz Schutzhelms) schwere Schädelverletzungen erlitt, aufgrund derer er seither berufsunfähig ist.

Der Geschädigte begehrt von der S. GmbH zu 5 Cg 5/19m des LG Korneuburg Schadenersatz in Höhe von 57.643,80 € sA und Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden aus dem Arbeitsunfall. Er steht auf dem Standpunkt, die S. GmbH habe ihm gegenüber ihre Aufklärungspflicht (im Zusammenhang mit den Erfordernissen von Schweißarbeiten an dem von ihr zuvor isolierten Deckel) verletzt. Die S. GmbH verkündete in jenem Verfahren der (hier:) Klägerin und dem (hier:) beklagten Insolvenzverwalter den Streit. Beide traten dem dortigen Rechtsstreit als Nebenintervenienten aufseiten der (dort:) beklagten S. GmbH bei.

Der Geschädigte führt zu 28 Cgs 303/17v des LGZ Graz ein Verfahren gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Er begehrt mit der Behauptung, dass der Schuldnerin und der Klägerin eine grob fahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften vorzuwerfen sei und die S. GmbH ihre Aufklärungspflichten verletzt habe, eine Integrationsabgeltung nach § 213a ASVG. Über Streitverkündung durch die AUVA trat die Klägerin diesem Verfahren auf deren Seite bei.

Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse macht gegenüber der Klägerin aufgrund des Unfalls Regressansprüche von 153.368,13 € geltend. Die AUVA ersuchte die Klägerin, einen Verjährungsverzicht betreffend (etwaige) Regressansprüche abzugeben. Auch die Pensionsversicherungsanstalt begehrt von der Klägerin 35.590,87 € an Regress.

Die Schuldnerin war am Unfalltag bei der Nebenintervenientin betriebshaftpflichtversichert.

Die Nebenintervenientin hat der Schuldnerin aufgrund dieser Betriebshaftpflichtversicherung Deckungsschutz für den Arbeitsunfall vom gewährt.

Die Klägerin begehrt zuletzt die Feststellung, dass ihr im (näher bezeichneten) Insolvenzverfahren der Schuldnerin gemäß § 157 VersVG Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung auf die Entschädigungssumme (Versicherungssumme) des von der Schuldnerin mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen (näher bezeichneten) Haftpflichtversicherungsvertrages betreffend künftige Regress- und Schadenersatzansprüche der Klägerin gegen die Schuldnerin in Ansehung des (näher umschriebenen) Arbeitsunfalls vom zustünden, dies nach Maßgabe des von der Schuldnerin und der Nebenintervenientin geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages. Sie vertritt zwar primär den Standpunkt, dass sie am Arbeitsunfall keinerlei Verschulden treffe, hält es aber für möglich, dass sowohl ihr selbst als auch der Schuldnerin eine grob fahrlässige Verursachung des Arbeitsunfalls bzw eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Last gelegt werden könnte. Die Klägerin habe ein Feststellungsinteresse, weil derzeit noch nicht feststehe, ob es überhaupt berechtigte Schadenersatz-, Regress- und Ausgleichsansprüche gegen sie gebe. Sollten sich diese als berechtigt herausstellen, müsse sie ihre Regressansprüche gegen die Schuldnerin gemäß § 157 VersVG geltend machen können. Sie sei in Ansehung des Haftpflichtversicherungsvertrages der Schuldnerin mit der Nebenintervenientin Dritter im Sinne des § 157 VersVG. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung seien erfüllt. Gegen den eigenen Haftpflichtversicherer der Klägerin könnten Dritte wie die S. GmbH oder die AUVA in Ansehung des Arbeitsunfalls vom keine direkten Ansprüche geltend machen, sodass für entsprechende Schadenersatz-, Regress- und Ausgleichsansprüche allein die Klägerin in Anspruch genommen werde. Auch daher bestehe diesbezüglich das entsprechende Feststellungsinteresse. Mit ihrem Begehren sichere sie den Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG gegen Verjährung ab, zumal die gegen sie anhängigen Schadenersatzverfahren noch Jahre dauern könnten. Weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin dann bereits aufgehoben sein könnte, müssten rechtswirksam Absonderungsansprüche auf die Entschädigungssumme aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Schuldnerin festgestellt werden.

Mit ihrer Revision strebt die Nebenintervenientin die Abweisung des Klagebegehrens an. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Aus den Entscheidungsgründen des OGH:

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

1. Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte gemäß § 157 VersVG wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer stellt ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient (RIS-Justiz RS0064041). Der bei einem Unfall Geschädigte kann das Absonderungsrecht nach § 157 VersVG daher auch nach Insolvenzeröffnung gemäß § 6 Abs 2 IO so geltend machen, wie wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet wäre, allerdings nur mehr gegenüber dem Insolvenzverwalter; er kann die Klage aber sofort – ohne vorherige Forderungsanmeldung – einbringen. Diese Klage ist grundsätzlich auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten (RIS-Justiz RS0064068 [T3 und T 4]).

2. Das gilt allerdings nur für den (Regel-)Fall einer bereits fälligen Forderung. Am Fehlen der Fälligkeit ändert sich, soweit ein Absonderungsrecht besteht, durch die Konkurseröffnung nichts; § 14 und 16 IO sind hier nicht anwendbar (4 Ob 125/12d).

3. Nach dem Vorbringen der Klägerin könnte ihr allenfalls in Zukunft ein Regressanspruch gegen die Schuldnerin zustehen, nämlich dann, wenn sich in geführten Prozessen herausstellen sollte, dass auch sie – etwa mangels Bestimmbarkeit der Anteile der beiden am Schadenseintritt (§ 1302 ABGB) – solidarisch für den Schaden hafte. In einem solchen Fall kann sich derjenige, der den gesamten Schaden – bzw einen solchen Schadensteil, der über seinem internen Anteil liegt (P. Bydlinski in Koziol/Bydlinski/Bollenberger, ABGB6, § 896 Rz 1 mwN) – beglichen hat, in Anwendung des § 896 ABGB bei dem (den) Mitverpflichteten regressieren (RIS-Justiz RS0017514). Ein solcher Regressanspruch der Klägerin ist hier aber nicht nur noch nicht fällig, sondern noch nicht einmal entstanden.

4. Eine Feststellungsklage kann auch auf Feststellung befristeter oder bedingter Rechte oder Rechtsverhältnisse gerichtet sein, wenn der gesamte andere rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist (7 Ob 602/89, SZ 62/80 = RIS-Justiz RS0039225 [T1]; RS0039125). Ausgehend davon ist anerkannt, dass grundsätzlich auch schon vor der Zahlung ein Feststellungsbegehren des bloß potenziell Regressberechtigten betreffend die künftige Regresspflicht des Beklagten zulässig ist, vorausgesetzt, S. 182 es ist mit der Möglichkeit eines künftigen Rückgriffsanspruchs des Klägers zu rechnen (RIS-Justiz RS0017548 [insbesondere T 2]; Gamerith/Wendehorst in Rummel/Lukas, ABGB4, § 896 Rz 18 mwN). Behauptet der Kläger ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, so kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden (hier: für künftige Regressansprüche) mit dem Deckungsanspruch hafte (4 Ob 125/12d mwN = RIS-Justiz RS0128127 [T1]).

5. Auch eine solche Feststellungsklage setzt allerdings gemäß § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung voraus, das etwa in drohender Verjährung begründet sein kann (4 Ob 125/12d mwN).

6. Die Klägerin hat zur Dartuung ihres Feststellungsinteresses – auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die verschiedenen Rechtsstreitigkeiten zur Feststellung des Verursachers des Arbeitsunfalls und des Verschuldens noch Jahre dauern könnten und bei deren Beendigung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bereits aufgehoben worden sein könnte. Auch weil gegen ihren eigenen Haftpflichtversicherer Dritte wie die S. GmbH oder die AUVA in Ansehung des Arbeitsunfalls vom keine direkten Ansprüche geltend machen könnten und somit sie selbst für entsprechende Schadenersatz-, Regress- und Ausgleichsansprüche in Anspruch genommen werde, bestehe das entsprechende Feststellungsinteresse. Die Feststellungsklage diene unter anderem zur Abwehr der Verjährung von Ansprüchen sowie zur Klarstellung. Aus diesem Vorbringen lässt sich das Feststellungsinteresse der Klägerin aber nicht ableiten:

6.1. Dass bei Abschluss der anhängigen Verfahren das Insolvenzverfahren allenfalls schon aufgehoben sein könnte, ist ohne Relevanz, weil der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG nur den Zweck hat, es dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung aus der den Schadensfall deckenden Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erlangen. Ist der Schädiger nicht (mehr) insolvent, bedarf es dieses Absonderungsrechts nicht; der Geschädigte kann vielmehr, weil er ja (von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat, sondern auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer beschränkt ist, zur exekutiven Hereinbringung der Schadenersatzforderung den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen. Dieser wandelt sich dadurch jedenfalls in einen Geldanspruch um. Der Geschädigte kann dann vom Versicherer unmittelbar Ersatz verlangen: er tritt dabei in die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers ein (7 Ob 139/18v; RIS-Justiz RS0004099).

6.2. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Verjährung ihres allfälligen künftigen Regressanspruchs bis zur Beendigung der anhängigen Prozesse droht in Wahrheit nicht, weil die Verjährungsfrist überhaupt erst mit der tatsächlichen Zahlung an den Geschädigten zu laufen beginnt (RIS-Justiz RS0017519 [T3 und T 5]); solange sie nicht gezahlt hat, gäbe ihr nicht einmal das Bestehen eines gegen sie ergangenen rechtskräftigen Exekutionstitels über die Gesamtforderung ein Rückgriffsrecht (RIS-Justiz RS0017519 [T4]).

6.3. Aus dem Fehlen der Möglichkeit einer Direktklage gegen ihren eigenen Haftpflichtversicherer kann für sich noch kein rechtliches Interesse der Klägerin an der hier begehrten Feststellung abgeleitet werden.

7. bis 9. ...

Rubrik betreut von: Martin Ramharter
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