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ZVers 4, Juli 2021, Seite 180

Betriebshaftpflichtversicherung: Kein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens eines Absonderungsrechts nach § 157 VersVG betreffend bloß mögliche künftige Regress- und Schadenersatzforderungen

§ 157 VersVG; § 228 ZPO

1. Das Feststellungsinteresse kann nicht damit begründet werden, dass bei Abschluss der anhängigen Verfahren das Insolvenzverfahren allenfalls schon aufgehoben sein könnte. Denn der Absonderungsanspruch nach § 157 VersVG hat nur den Zweck, dem Geschädigten trotz Insolvenz des Schädigers zu ermöglichen, Befriedigung aus der den Schadensfall deckenden Haftpflichtversicherung des Schädigers zu erlangen. Ist der Schädiger nicht (mehr) insolvent, bedarf es dieses Absonderungsrechts nicht. Der Geschädigte kann vielmehr, weil er ja (von wenigen, hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) keinen direkten Anspruch gegen den Versicherer hat, sondern auf einen Schadenersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer beschränkt ist, zur exekutiven Hereinbringung der Schadenersatzforderung den Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer pfänden und sich überweisen lassen.

2. Die von der Klägerin in den Raum gestellte Verjährung ihres allfälligen künftigen Regressanspruchs bis zur Beendigung der anhängigen Prozesse droht in Wahrheit nicht, weil die Verjährungsfrist überhaupt erst mit der tatsächlichen S. 181 Zahlung an den Geschädigten zu laufen beginnt. Solange si...

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