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ZVers 4, Juli 2021, Seite 186

Spätrücktritt von der Lebensversicherung: Analoge Anwendung von § 1480 ABGB auf Vergütungszinsen entspricht der Unionsrechtslage

§ 165a VersVG

1. Nach der Rechtsprechung des verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-S. 187 Hackner, spielt es für die Zulässigkeit der Verjährung von Vergütungszinsen keine Rolle, dass es keine ausdrücklichen nationalen Verjährungsbestimmungen für Vergütungszinsen gibt. Eine analoge Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB ist unionsrechtskonform.

2. Aus dem Unionsrecht kann keine Verpflichtung des Versicherers abgeleitet werden, den Versicherungsnehmer über nationale Verjährungsbestimmungen aufzuklären.

Aus der Begründung des OGH:

1.1. Dass der Kläger zum Spätrücktritt vom Versicherungsvertrag auch nach Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts berechtigt war, steht im Revisionsverfahren nicht mehr infrage ...

1.2. bis 2.3. ...

3.1. Der erkennende Fachsenat judiziert in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass Vergütungszinsen bei bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung nach einem Spätrücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterliegen (RIS-Justiz RS0033829 [T1] = RS0031939 [T4]). ...

3.2. Ausgehend von der Entscheidung des verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-...

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