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ZVers 4, Juli 2021, Seite 183

Spätrücktritt von der Lebensversicherung: Richtigstellung der Belehrung in der Polizze ohne Hinweis auf fehlerhafte Belehrung im Antragsformular reicht nicht aus

§ 165a VersVG

1. Wurde im Antragsformular unrichtig, in der später übersandten Polizze aber richtig über das Rücktrittsrecht nach § 165a VersVG belehrt, steht dem Versicherungsnehmer trotzdem ein unbefristetes Rücktrittsrecht zu. Der Versicherer hätte gegenüber dem Versicherungsnehmer klarstellen müssen, dass die ursprüngliche Belehrung unrichtig war.

2. Die Rücktrittsfrist beginnt auch dann nicht zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Weg, also nicht durch Belehrung seitens des Versicherers, von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt.

3. Zinsen für die zurückzuzahlenden Prämien verjähren grundsätzlich nach drei Jahren ab dem Zeitpunkt der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung. Als Ausnahme ist laut OGH zu prüfen, ob diese Verjährung geeignet ist, den Versicherungsnehmer daran zu hindern, von einem Vertrag zurückzutreten, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht seinen Bedürfnissen entsprach.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten einen Vertrag über eine „Pensionsversicherung mit Prämienrückgewähr mit Gewinnbeteiligung“ mit Versicherungsbeginn und einer Vertragsdauer von 17 Jahren. Im Antragsformular der Beklagten fand sich unter der Überschrift „8. Rücktrit...

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