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ZVers 4, Juli 2021, Seite 201

Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen

ZVers Redaktion

RSS-E 16/21

Im Baustein „Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen“ besteht nur Deckung für den Versicherungsnehmer „in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des § 51 Abs 1 ASGG und der Versicherungsschutz umfasst nur jene Rechtssachen, bei denen der Rechtsstreit vor einem Arbeitsgericht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ausgetragen wird. Wird der Rechtsstreit über Zahlungen aus einem Aktienoptionsprogramm des Konzerns, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, nicht vor einem Arbeitsgericht ausgetragen, besteht daher weder Deckung aus dem Baustein „Rechtsschutz in Arbeits- und Dienstrechtssachen“ noch aus dem Baustein „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“.

S. 202 Der Versicherungsnehmer ist unter anderem in den Bausteinen „Allgemeiner Vertrags-Rechtsschutz“ und „Rechtsschutz für Arbeits- und Dienstrechtssachen“ rechtsschutzversichert.

Vereinbart sind die ARB 2018, welche auszugsweise lauten:

„Artikel 7 – Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Allgemeine Risikoausschlüsse)

Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

2. in ursächlichem Zusammenhang

...

2.4. mit der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, dessen Anstel...

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