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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 59

Kündigung eines Unfallversicherungsvertrages

ZVers Redaktion

RSS-E 67/19

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte und der ihm erkennbaren Umstände im Einzelfall verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist nach Treu und Glauben gehalten, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat.

2. Sendet der Versicherungsmakler eine Kündigung zu einer Unfallversicherung samt einer Vollmacht der Versicherungsnehmerin, die sich auf die Kündigung der Versicherung bezieht, kann sich die Versicherungsnehmerin nicht darauf berufen, dass der Versicherer erkennen hätte müssen, es sei nur der Ausschluss einer mitversicherten Person aus dem Vertrag gemeint sein.

Ein Versicherungsmakler berät eine in einer Familienunfallversicherung mitversicherte Tochter. Er holt von der Versicherungsnehmerin eine Vollmacht ein, die sich auf die „Kündigung“ der Unfallversicherung bezieht. Unter Anschluss der Vollmacht sendet er folgendes Schreiben an die Antragsgegnerin:

„Kündigung zu Polizzennummer (anonymisiert) / Unfall

Name des Versicherungsnehmers: Y u. X ...

Im Auftrag unseres Klienten k...

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