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Leitungswasserschadensversicherung: Fehlerhafte Leckortung
RSS-E 68/19
1. § 62 und 63 VersVG sind nur insoweit anwendbar, soweit es sich um die Minderung eines bereits eingetretenen Schadens handelt, nicht aber um Kosten, die zur Behebung des eigentlichen Schadens dienen.
2. Wird eine Leckortung vom Versicherungsnehmer beauftragt und werden bei dieser Fehler gemacht, die auf die Einschätzung des vom Versicherer beauftragten Sachverständigen Einfluss genommen haben können, sind diese Fehleinschätzungen der Sphäre der für den Eintritt des Versicherungsfalles beweispflichtigen Versicherungsnehmerin zuzurechnen.
Die Versicherungsnehmerin meldete Wasserschäden im Duschbereich einer von ihr versicherten Herberge. Sie beauftragte eine Leckortung, bei der ein Dichtungsfehler an einer Fuge festgestellt wurde. Darauf aufbauend ging auch das Sachverständigengutachten des Versicherers von desolaten Verfugungen aus, weshalb die Deckung abgelehnt wurde. Die Antragstellerin ließ daraufhin die Verfliesung im Duschraum abtragen. Dabei wurde festgestellt, dass die Schadensursache nicht an der Verfliesung liegen kann, da sich darunter eine dichte Ebene befindet. Sie fordert die Kosten der Wiederherstellung der Verfliesung vom Versicherer. Die Kosten seien auf Weisu...