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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 42

Unfallversicherung: Totalausschluss von Herzinfarkt bzw Schlaganfall als Unfallfolge

Art 6.3 AUVB 1999

1. Gemäß Art 6.3 AUVB 1999 gilt ein Herzinfarkt oder Schlaganfall in keinem Fall als Unfallfolge. Die Bestimmung lässt nach ihrem insoweit klaren Wortlaut auch aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur das Verständnis zu, dass Herzinfarkt oder Schlaganfall als Folge eines Unfalls nicht versichert sind. Bei der hier interessierenden Wortfolge handelt es sich um einen Risikoausschluss.

2. Die Formulierung in Art 6.3 AUVB 1999 ist klar und auch verständlich. Eine Verletzung des Transparenzgebots liegt nicht vor.

3. Der eindeutige Bedingungswortlaut und der Umstand, dass hier – anders als bei den Unfallfolgenausschlüssen bezüglich Bandscheibenhernien sowie Bauch- und Unterleibsbrüchen (Art 21.4 und 21.5 AUVB 1999) – gerade keine entsprechende Einschränkung enthält, der zufolge Versicherungsschutz immerhin bei direkter mechanischer auf den Körper Einwirkung besteht, sprechen nach Ansicht des erkennenden Senats gegen ein derartiges Auslegungsergebnis bei Herzinfarkt bzw Schlaganfall als Unfallfolge (Ablehnung der von Fenyves vorgeschlagenen einschränkenden Auslegung des Totalausschlusses auf Grundlage systematisch-teleologisc...

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