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Lebensversicherung: Statuierung eines Schriftformerfordernisses für Rücktritte bei Lebensversicherungen, Beginn des Fristenlaufs für Rücktritte und Erlöschen des Rücktrittsrechts
Der OGH hat das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BGHS Wien vom , 13 C 738/17z ua, beim EuGH anhängige Rs C-479/18, unterbrochen.
Zu den dabei relevanten Fragestellungen siehe bereits , ZVers 2019, 165; siehe dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom , verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua; Schauer, Von Endress zu Rust-Hackner et alii: die Schlussanträge der Generalanwältin, ÖJZ 2019, 993; Heiss, Rechtsfolgen des „Spätrücktritts“ in der Lebensversicherung, VR 11/2019, 35. Inzwischen ist auch das mit Spannung erwartete, am Ende der vorliegenden Rechtsprechungsübersicht dieser ZVers-Ausgabe in seinen Leitsätzen wiedergegebene verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, ergangen, worin der EuGH insgesamt fünf (tatsächlich sieben) Vorlagefragen (Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg vom und des BGHS Wien vom ) im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen beantwortet.