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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 50

Lebensversicherung: Statuierung eines Schriftformerfordernisses für Rücktritte bei Lebensversicherungen, Beginn des Fristenlaufs für Rücktritte und Erlöschen des Rücktrittsrechts

§ 165a VersVG

Der OGH hat das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über das Vorabentscheidungsersuchen des BGHS Wien vom , 13 C 738/17z ua, beim EuGH anhängige Rs C-479/18, unterbrochen.

Hinweis:

Zu den dabei relevanten Fragestellungen siehe bereits , ZVers 2019, 165; siehe dazu auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom , verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua; Schauer, Von Endress zu Rust-Hackner et alii: die Schlussanträge der Generalanwältin, ÖJZ 2019, 993; Heiss, Rechtsfolgen des „Spätrücktritts“ in der Lebensversicherung, VR 11/2019, 35. Inzwischen ist auch das mit Spannung erwartete, am Ende der vorliegenden Rechtsprechungsübersicht dieser ZVers-Ausgabe in seinen Leitsätzen wiedergegebene verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua, ergangen, worin der EuGH insgesamt fünf (tatsächlich sieben) Vorlagefragen (Vorabentscheidungsersuchen des LG Salzburg vom und des BGHS Wien vom ) im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht bei Lebensversicherungen beantwortet.

Rubrik betreut von: Walter Kath
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