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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 57

Dauerrabattrückforderung bei vorzeitiger Vertragsauflösung durch den Versicherungsnehmer

ZVers Redaktion

RSS-E 65/19

1. Aus Gründen der Vertragsfreiheit muss es – jedenfalls im unternehmerischen Geschäft – dem Versicherer möglich sein, eine Klausel zu vereinbaren, mit der der Versicherungsnehmer zum Ersatz eines Laufzeitvorteils, der jährlich sinkt, verpflichtet wird, auch wenn der Versicherungsnehmer die Höhe des ihm eingeräumten Rabatts nicht kennt.

2. Allerdings darf im Sinne der Judikatur des OGH eine Dauerrabattrückforderung nicht höher sein als der tatsächlich gewährte Rabatt. Die Höhe des tatsächlich gewährten Rabatts wäre aber als Anspruchsgrundlage für den Rückforderungsanspruch vom Versicherer zu behaupten und zu beweisen.

Der Versicherungsnehmer hat eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Dabei wurde eine Dauerrabattklausel („Laufzeitvorteil“) vereinbart, wonach der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Kündigung einen kontinuierlich fallenden Anteil einer Jahresprämie zurückbezahlen muss. Die vereinbarte Klausel lautet:

„R10 – Laufzeitvorteil

Im Hinblick auf die erstmals oder neuerlich vereinbarte Vertragslaufzeit entstehen kalkulatorische Kostenvorteile, welche in der vereinbarten Prämie bereits berücksichtigt sind.

Bei vorzeitiger Vertragsauflösung innerhalb von neun...

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