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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 32

Lebensversicherung: Reichweite des Auskunftsanspruchs des Versicherungsnehmers nach § 3 VersVG

§ 3 VersVG; § 18b VAG 1978; § 253 VAG 2016 in der Fassung BGBl I 2018/16; § 1426 ABGB

Der Versicherungsnehmer (in concreto einer Lebensversicherung) hat auf der Grundlage des § 3 VersVG keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Einzahlungsdaten (Datum und Höhe) und der Summe der Einzahlungen sowie des Wertstands des Vertrages zum letzten Jahres- und Monatsultimo.

Der Kläger als Versicherungsnehmer zweier beim beklagten Versicherungsunternehmen abgeschlossener Lebensversicherungsverträge begehrte Zug um Zug gegen Zahlung bzw Sicherstellung von 4 € Übermittlung von Abschriften bzw Informationserteilung über a) die den beiden Versicherungen zugrunde liegenden Klauselverzeichnisse, b) den Langtext der Klauseln, c) die allgemeinen und besonderen Bedingungen, d) die Versicherungsanträge, e) die Einzahlungsdaten (Datum und Höhe), f) die Summe der Einzahlungen, g) den Wertstand der Verträge zum letzten Jahr bzw Monatsultimo und h) sämtliche Erklärungen, welche über den Inhalt der Versicherungsanträge in Bezug auf die gegenständlichen Versicherungsverhältnisse abgegeben wurden.

Das Erstgericht verpflichtete die Beklagte, bezüglich der Punkte a) bis c) betreffend die beiden Lebensversicherungsverträge Abschriften zu übermitteln bz...

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