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VAG 2016 § 253. ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen, BGBl. I Nr. 5/2026, gültig ab 19.02.2026

10. Hauptstück Informationen

2. Abschnitt Meldepflichten der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an die FMA

§ 253. ESAP-Sammelstelle für freiwillige Übermittlungen von Informationen

Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter, in der Richtlinie 2009/138/EG und der Richtlinie (EU) 2016/97 angeführter Informationen, sowie für Erhebung freiwillig übermittelter, in der Verordnung (EU) 2019/2088 angeführter Informationen, sofern sie von Versicherungsunternehmen übermittelt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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