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VAG 2016 § 266. Ersatzpflicht des Abschlussprüfers, BGBl. I Nr. 6/2026, gültig ab 19.02.2026

10. Hauptstück Informationen

6. Abschnitt Abschlussprüfer

§ 266. Ersatzpflicht des Abschlussprüfers

Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit einer Bilanzsumme

1. bis zu 200 Millionen Euro auf2 Millionen Euro,

2. bis zu 400 Millionen Euro auf3 Millionen Euro,

3. bis zu einer Milliarde Euro auf4 Millionen Euro,

4. bis zu zwei Milliarden Euro auf6 Millionen Euro,

5. bis zu 5 Milliarden Euro auf9 Millionen Euro,

6. bis zu 15 Milliarden Euro auf12 Millionen Euro,

7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro

je geprüftem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Für die Ersatzpflicht wegen Pflichtverletzungen anlässlich der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten noch einmal die im ersten Satz genannten Haftungsgrenzen. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 UGB anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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