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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 48

Gebäude-Feuerversicherung: Löschwasserbedingter Schimmelbefall als unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses, Anspruch auf Neuwertdifferenz und Wiederherstellungsfrist sowie Rettungsobliegenheit

§ 62 VersVG; Art 4.1 lit a AFB 1995; Punkt 4. der Sonderbedingungen für die Neuwertversicherung von Gebäuden und Einrichtungen, soweit sie industriell oder gewerblich genutzt sind oder Wohn- und Bürozwecken dienen; § 228 ZPO

1. Die Frage nach der strengen Wiederherstellungsklausel stellt sich im Zusammenhang mit der Zeitwertentschädigung nicht.

2. Als „unvermeidliche Folge eines Schadensereignisses“, wie sie in Sachversicherungsbedingungen üblichen Zuschnitts der „unmittelbaren Einwirkung“ bestimmter Gefahren oder Schadensereignisse gleichgesetzt wird, ist jede weitere (durch Vermittlung von Zwischentatsachen herbeigeführte) adäquate Folge zu verstehen, und zwar unabhängig davon, ob sie abzuwenden gewesen wäre oder nicht.

3. Die Beurteilung, der durch den – aufgrund der Durchfeuchtung des Gebäudes mit Löschwasser aufgetretenen – Schimmelbefall verursachte Schaden sei eine solche adäquate Folge und damit grundsätzlich ersatzfähig, hält sich im Rahmen bereits bestehender oberstgerichtlicher Judikatur. Ob der Eintritt eines solchen Schadens durch die Klägerin verhindert hätte werden können, betrifft die Frage der Verletzung einer Schadensminderungspflicht (Rettungsobliegenheit)...

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