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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 56

Lebensversicherung: Rücktrittsrecht, unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts, Form des Rücktritts, Auswirkungen auf die Verpflichtungen des Versicherers, Rücktrittsfrist und deren Ablauf, Zulässigkeit des Rücktritts von einem gekündigten Vertrag, Zahlung des Rückkaufswerts, Erstattung der gezahlten Prämien, Anspruch auf Zinsen sowie Verjährung

Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG; Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG; Art 35 Abs 1 und Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG; Art 185 Abs 1 und Art 186 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG; § 165a und 176 VersVG; § 9a VAG 1978

verb Rs C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, Rust-Hackner ua

1. Art 15 Abs 1 der Richtlinie 90/619/EWG iVm Art 31 der Richtlinie 92/96/EWG, Art 35 Abs 1 der Richtlinie 2002/83/EG iVm deren Art 36 Abs 1 und Art 185 Abs 1 der Richtlinie 2009/138/EG iVm deren Art 186 Abs 1 sind dahin auszulegen, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,

– nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder

– eine Form verlangt wird, die nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht oder den Bestimmungen des Vertrages nicht vorgeschrieben ist, solange dem Versicherungsnehmer durch die Informationen nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrec...

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