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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 46

Gebäude-Leitungswasserversicherung und Haushaltversicherung: Sicherheitsvorschriften, 72-Stunden-Klausel sowie Mitversicherung grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfalles)

§ 61 VersVG; Art 3.2 ABS 2012; Art 6.2 AWB 2012; Art 4.3 ABH 2016; Eigenheim-Baustein Leitungswasser Plus

1. Der Tatbestand des § 61 VersVG und jener der vereinbarten Leistungsfreiheit wegen Verletzung gefahrenmindernder Obliegenheiten im Sinne von § 6 Abs 2 VersVG bestehen in der Regel gleichrangig nebeneinander und somit in Konkurrenz.

2. Verzichtet der Versicherer in einer Vertragsklausel bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens (Versicherungsfalles) auf den Einwand der Leistungsfreiheit, bleiben dabei aber dieser Klausel zufolge sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen ausdrücklich unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhungen, so bezieht der insoweit völlig eindeutige Klauselwortlaut den Verzicht ausschließlich auf den Risikoausschluss des grob fahrlässig bzw vorsätzlich herbeigeführten Versicherungsfalles. Die weitere Wortfolge „Sämtliche sonstigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert, insbesondere die Bestimmungen zu Sicherheitsvorschriften, Obliegenheiten und Gefahrenerhöhung.“ ist auch nicht unklar, sondern verdeutlicht vielmehr noch, dass der Verzicht des Einwands nur den eben genannten Risikoausschluss betr...

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