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ZVers 1, Jänner 2020, Seite 58

Kein Straf-Rechtsschutz im Verfahren nach § 59 ÄrzteG

ZVers Redaktion

RSS-E 66/19

Bei einem Verfahren nach § 59 ÄrzteG, in dem die Vertrauenswürdigkeit eines Arztes geprüft wird, handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren. Der Streichung aus der Ärzteliste kommt kein Straf-, folglich auch kein disziplinarrechtlicher Charakter zu.

Gegen einen Arzt wurde ein Verwaltungsverfahren gemäß § 59 iVm § 4 Abs 2 ÄrzteG eingeleitet, und zwar infolge einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 88 Abs 1 und 4 StGB. In diesem Verfahren überprüft die Ärztekammer durch einen gemäß § 124 Abs 3 ÄrzteG eingerichteten Ehrenrat die Vertrauenswürdigkeit zur Erfüllung der ärztlichen Berufspflichten. Der Arzt fordert vom Rechtsschutzversicherer Deckung für seine Vertretungskosten im Verfahren. Es handle sich um ein Disziplinarverfahren „sui generis“.

Vereinbart sind die ARB 2007, deren Art 20 auszugsweise lautet:

„Artikel 20 – Straf-Rechtsschutz

...

2. Was ist versichert?

Der Versicherungsschutz umfasst ...

...

2.3. die Verteidigung in Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden ...

2.4. die Vertretung in Disziplinarverfahren ab Einleitungsbeschluss. ...“

Der Antragsgegner hat am Schlichtungsverfahren teilgenommen.

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