BauR Wien | Wiener Baurecht
6. Aufl. 2019
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§ 17 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
Anmerkung
1) Für Feuerungsanlagen ab 50 kW werden die Anforderungen der FAV des Bundes übernommen, für bestimmte biogene Brennstoffe jedoch eigene Grenzwerte normiert, da die FAV für diese keine Anforderungen festlegt. Die FAV ist auf § 82 Abs 1 GewO 1994 gestützt. Nach § 82 Abs 5 GewO darf für die Erfüllung der nicht unter Abs 1 dritter Satz fallenden Bestimmungen einer VO gemäß Abs 1 auf Antrag mit Bescheid eine angemessene, höchstens fünf Jahre betragende Frist eingeräumt werden, wenn die Erfüllung dieser VO-Bestimmungen für den Betriebsinhaber erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist. Grundsätzlich sind sämtliche FAV-Regelungen dem § 82 Abs 5 GewO zugänglich. In die jeweils im Einzelfall zu beurteilende wirtschaftliche Zumutbarkeit wird die Überlegung einzufließen haben, dass die mehr als sechs Jahre betragende Übergangsfrist in der FAV bewusst gewählt wurde, um die Anlageninhaber nicht überraschend zu treffen, sondern ihnen beispielsweise eine rechtzeitige Änderung der Lagerbestände zu ermöglichen.