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ZVers 5, September 2019, Seite 272

Eigenheimversicherung: Einbruchsdiebstahl, Schmuck, Münzensammlung

Art 3.3. ZGWO

Eine Ansammlung von Anlagemünzen ist eine „Münzensammlung“ und ein Ehering ist „Schmuck“ im Sinn der im Lichte des § 879 Abs 3 ABGB nicht gröblich benachteiligenden Klausel des Art 3.3. ZGWO.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, die das Risiko des Einbruchdiebstahls umfasste. Dem Versicherungsvertrag lagen die Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause & Glücklich Wohnungsversicherung Deckungsvariante „Optimal“ in der Fassung 06/2011 (ZGWO) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„…

Welche Gefahren sind versichert ? – Artikel 3

...

3. Einbruchdiebstahl und Beraubung

Versichert sind Schäden

durch versuchten oder vollbrachten Einbruchdiebstahl,

...

wir ersetzen:

in versperrten oder unversperrten, jedoch geschlossenen Möbeln, Geldschränken oder Safes bis 10.000 €,

hievon bis 10 % freiliegend oder in freistehenden Handkassen und Schatullen

in versperrten Geldschränken ab 100 kg bis 20.000 €.“

In der Nacht vom 18. auf den kam es zu einem Einbruch in das versicherte Gebäude. Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund dieses Versicherungsfalls bislang 14.941 €.

Der Kläger begehrte die Zahlung einer weiteren Versicherungsleistung von 20.035 € sA. ...

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