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BGH: Kfz-Haftpflichtversicherung – Schadenminderungspflicht Mietwagen
§§ 249, 254 dBGB
BGH , VI ZR 141/18
Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn gemäß § 254 Abs 2 Satz 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht auch dann gehalten sein, ein ihm vom Kfz-Haftpflichtversicherer vermitteltes günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, wenn dem günstigeren Angebot ein Sondertarif zugrunde liegt, der ihm ohne Mithilfe des Versicherers außerhalb eines Unfallersatzgeschäfts nicht zur Verfügung stünde.
Nach österreichischem Recht hat der Geschädigte nur dann einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten, wenn er die Prämienvariante B nach dem Spalttarif (§ 21 KHVG) gewählt hat (vgl Harrer/Wagner in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 1323 Rz 31). Besteht der Anspruch, trifft den Geschädigten auch nach der Rechtsprechung des OGH eine Schadensminderungspflicht nach § 1304 ABGB (Rechtsprechung bei Harrer/Wagner aaO, Rz 27).