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ZVers 5, September 2019, Seite 276

Unfallversicherung: Feststellungsklage bei Dauerinvalidität

Art 7.1. und 7.6. AUVB 2009

1. Nach Art 7.1. AUVB 2009 ist Voraussetzung für die Leistung infolge Dauerinvalidität, dass diese innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist. Der Kläger hat seine Klage später als ein Jahr nach dem Unfall eingebracht und (erkennbar) Dauerfolgen behauptet, sodass er nach Ablehnung durch den Versicherer gemäß § 12 Abs 3 VersVG die Leistung infolge dauernder Invalidität bereits mit Leistungsklage geltend machen konnte.

S. 277 2. Sollte der Grad der dauernden Invalidität nicht eindeutig feststehen, wäre der Kläger (und auch die Beklagte) nach Art 7.6. AUVB 2009 berechtigt, den Invaliditätsgrad bis vier Jahre ab dem Unfalltag jährlich ärztlich neu bemessen zu lassen. Für ein solches Neubemessungsverfahren ist kein Feststellungsbegehren erforderlich.

Der Kläger hat bei der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen. Diesem liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2009) zugrunde, die auszugsweise lauten:

„…

Artikel 1

Was ist versichert?

Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person ein Unfall zustößt. ...

Artikel 2

Was ist der Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist der Eintritt eines Unfalles .....

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