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BGH: Lebensversicherung – Konkursmasse
§§ 35, 203 Abs 1 Nr 3 InsO; § 2 Abs 2 Satz 4 BetrAVG
BGH , IX ZB 8/17
Bei einer Lebensversicherung gehören Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse.
Vgl 7 Ob 79/18w; beachte zur PZV (§ 108g EStG) 7 Ob 168/12z; zur Anfechtung eines Bezugsrechts siehe 3 Ob 24/18b; zur Nachtragsverteilung, wenn nachträglich eine Lebensversicherung des Gemeinschuldners auftaucht, 8 Ob 65/16s; zur Vinkulierung siehe 7 Ob 228/07s.