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ZVers 5, September 2019, Seite 239

In welcher Form hat der Versicherungsvertreiber den Kunden zu informieren?

Michael Gruber

Der vorliegende Beitrag behandelt die nach Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) in Österreich für die Kommunikation des Versicherungsvertreibers mit Kunden zu beachtenden Formvorschriften.

1. Themenstellung

Art 23 IDD gibt vor, in welcher Form der Versicherungsvertreiber den Kunden die in der Richtlinie vorgeschriebenen Informationen zu übermitteln hat. Art 23 IDD wurde in Österreich für Versicherungsunternehmen als Versicherungsvertreiber in § 128a VAG 2016, für Versicherungsvermittler in § 5 Standesregeln für Versicherungsvermittlung umgesetzt. Standard ist die Papierform. Statt auf Papier können die Auskünfte über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder über eine Website erteilt werden. Beim Telefonverkauf stellen die zitierten Bestimmungen klar, dass auch die Vorgaben des FernFinG einzuhalten sind. Bisher hatte der Versicherungsvermittler die Auskünfte dem Kunden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu geben (§ 137h Abs 1 Z 1 GewO 1994 alte Fassung). Die Informationen nach § 252 bis 255 VAG 2016 alte Fassung waren schriftlich zu erteilen. Im Schrifttum wurde aber schon bisher die Informationserteilung auf einem anderen dauerhaften Datenträger für zu...

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