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BGH: Lebensversicherung – Einwilligung des Begünstigten
§ 150 Abs 2 Satz 1 dVVG
BGH , IV ZR 222/16
Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Übertragung der Versicherungsnehmerstellung oder der Bezugsberechtigung im Erlebensfall anders als eine Änderung des im Todesfall Begünstigten keine Einwilligung der versicherten Person in entsprechender Anwendung von § 150 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG.
Für BGHZ vorgesehen; vgl § 159 Abs 2 Satz 1 VersVG.