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Unfallversicherung: Gliedertaxe
Art 7 AUVB
Die zwangsläufigen Folgen der Verletzung eines rumpfferneren Teiles eines Körpergliedes für die Funktion der gesamten Extremität sind mit den Prozentsätzen der Gliedertaxe für Verlust und Funktionsunfähigkeit des rumpfferneren Gliedmaßenabschnitts bereits abgegolten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen.
Dem zwischen den Streitteilen bestehenden Unfallversicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 1996 (U600) zugrunde, die auszugsweise lauten:
„Artikel 7
Dauernde Invalidität
1. Ergibt sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet, dass als Folge des Unfalles eine dauernde Invalidität zurückbleibt, wird aus der hiefür versicherten Summe der dem Grade der Invalidität entsprechende Betrag gezahlt.
2. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades gilt folgende Bestimmung:
2.1 Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit
eines Armes ab Schultergelenk 70 %
...
eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenkes oder einer Hand 60 %
...
2.2 Bei teilweisem Verlust oder teilweiser Funktionsunfähigkeit der vorgenannten Körperteile oder Organe werden die Sätze des Pkt. 2.1 anteilig angewendet.
Bei Funktionseinschränkunge...